Wen trifft die Streupflicht?
Die Pflicht zur Schneeräumung trifft zunächst alle Hauseigentümer im Ortsgebiet. Diese müssen Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3 Meter entfernt sind, vom Schnee säubern und bei Glatteis bestreuen. Diese Verpflichtung besteht zwischen 6 und 22 Uhr. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter entsprechend zu säubern.
Hauseigentümer können diese Verpflichtung nach der Straßenverkehrsordnung auf andere Personen übertragen. Mittels Vertrag kann etwa ein Schneeräumunternehmen damit beauftragt werden, diese Säuberungsplicht wahrzunehmen und damit alle Verpflichtungen zu übernehmen. Aber aufgepasst: Nicht jeder Vertrag mit einem Schneeräumunternehmen führt automatisch dazu, dass diese Firma alle gesetzlichen Verpflichtungen übernimmt und der Hauseigentümer mit Sicherheit von seiner Pflicht befreit ist. Wenn das Unternehmen nur gewisse beschränkte Räumungsdienste übernimmt, befreit dies den Hauseigentümer nicht von seiner Haftung.
Die Pflicht zur Schneeräumung trifft aber auch alle Wegehalter (also etwa die jeweiligen Straßenerhalter). Schließlich kann die Schneeräumpflicht manchmal auch aus den Schutzwirkungen eines Vertragsverhältnisses abgeleitet werden (z.B. Vermieter gegenüber Mietern, Verkehrsbetriebe und Geschäftsinhaber gegenüber ihren Kunden).
Was tun, wenn ein Schaden passiert?
Ist ein Weg nicht geräumt und verletzt sich ein Passant deswegen bei einem Sturz, stellt sich die Frage wer für den Schaden haftet.
Beweise sichern
Zunächst ist - für beide Seiten - jedenfalls zu empfehlen, die Situation vor Ort für spätere Streitigkeiten festzuhalten. Dafür sollten Zeugen gefunden werden, nach Möglichkeit helfen auch Fotos von der Unfallstelle.
Bei Verletzungen sollte die Polizei benachrichtigt werden, welche den Vorfall aufnimmt. In der Folge kann es zu einem gerichtlichen Strafverfahren gegen den Verursacher kommen. Dabei sollte man sich als Geschädigter als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen. Ein derartiger Privatbeteiligten-Anschluss bedarf zunächst nur einer entsprechenden Erklärung gegenüber den Sicherheitsbehörden. Das Nichteinhalten der Streupflicht kann daneben auch zu einer Verwaltungsstrafe führen.
Primärer Ansprechpartner bei einem Sturz auf dem Gehsteig ist der Hauseigentümer des jeweiligen Hauses. Der Hauseigentümer wird im Normalfall haftpflichtversichert sein. Er sollte daher aufgefordert werden, seine Versicherung mit Polizzennummer bekanntzugeben, damit sich der Geschädigte direkt an die Versicherung wenden kann. Sollte die Streupflicht an eine Firma übertragen worden sein, muss der Hauseigentümer die betreffende Firma bekannt geben, damit diese bzw. deren Haftpflichtversicherung den Schaden abwickeln kann.
Welche Ersatzansprüche kommen in Frage?
Sachschäden (Verschmutzung oder Beschädigung von Kleidung,.....)
Körperverletzungen
Heilungskosten (Kosten für Bergung, Krankenhaus, Medikamente,...)
Schmerzengeld
Verdienstentgang
Folgeschäden (falls diese denkbar sind, Haftungserklärung dafür verlangen!)
Rechtsdurchsetzung:
Wenn die Schädiger oder Versicherung außergerichtlich Zahlungen anbieten, hat dies den Vorteil einer raschen und kostengünstigen Lösung. Sind Folgeschäden nicht auszuschließen, sollte man nicht vorschnell eine Abfindungserklärung unterzeichnen, sondern auf eine Erklärung dringen, dass die Haftung dem Grunde nach anerkannt wird.
Eine gerichtliche Rechtsdurchsetzung kann einige Zeit dauern und birgt ein Kostenrisiko; wer im Verfahren unterliegt, muss dem Gegner die Verfahrenskosten ersetzen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte dieser Meldung machen und mit deren Deckung seine Ansprüche betreiben.