Im Frühjahr 2006 hatte eine Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMSG) beim OGH Erfolg: Die Praxis der Banken, die Sparzinsen nach eigenen Gutdünken zu erhöhen, aber vor allem zu senken wurde für gesetzwidrig erklärt. Es bedürfe dazu einer transparenten und zweiseitigen Vereinbarung mit den Kunden. Es sei auf Parameter des Geld- und Kapitalmarktes abzustellen und die Zinsen seien - je nach Bewegung der gewählten Indices - zu erhöhen oder zu senken.
Im Sommer 2007 gelobten die Banken - so Staatssekretär Dolinschek - bei einem "Sparzinsen-Gipfel" des BMSG, bis Anfang 2007 neue Klauseln vorzulegen und "alte Sparbücher" auch anhand dieser Klauseln - auf Wunsch - überprüfen zu wollen.
Nun liegen die ersten neuen Klauseln vor. Das BMSG zeigt sich "enttäuscht" und droht mit weiteren Muster- und Verbandsklagen durch den VKI. Wo liegen die Tücken der neuen Klauseln?
Die Banken legten bisher dem BMSG Klauseln vor, in denen absolute Veränderungen eines Index (zB des "Euribor 3 Monate" oder des "Euro-Zinsswap 5 Jahre") zu absoluten Veränderungen des Zinssatzes führen sollen. Wenn - bei Eröffnung des Sparbuches - der Index bei 5 % liegt, der vereinbarte Zinssatz aber 2 % ausmacht, dann führt ein Absinken des Index um 2,5 % - bei dieser Form der Berechnung - zu einem negativen Zinssatz von 0,5 %; kurz statt von der Bank für geliehenes Geld Zinsen zu bekommen, müsste der Kunde Zinsen zahlen.
Soweit wollen die Banken nun offenbar nicht gehen. So soll - lesen wir in den AGB einer Sparte der Kreditwirtschaft - in diesen Perioden "mit fiktiven negativen Zinssätzen" die Verzinsung der Spareinlage unterbleiben; sprich die Bank zahlt keine Zinsen. In vielen Fällen wird die Vereinbarung eines Grund- oder Basiszinssatzes auch die "Null-Zinsen" abfangen; da bekommt man dann hat nur 1/8 Prozent, solange die Zinsen im Keller sind.
Die Kunden werden also bei Eröffnung eines Sparbuches tunlich nicht nur auf die gebotenen Zinsen blicken müssen, sondern auch auf die Regelung in den AGB, wie tief der Zinssatz sinken kann.
Für die Nachrechnung der Zinsanpassungen in der Vergangenheit sind diese Klauseln aber schlicht unfair: Bei sinkenden Leitzinsen in den letzten Jahren käme man statt auf Nachzahlungen von Zinsen dazu, dass der Kunde der Bank noch etwas zahlen müsste.
Die Klauseln halten aber auch vor den Gerichten nicht Stand. Schließlich muss man - so der OGH - vom hypothetischen Parteiwillen von seinerzeit ausgehen. Da wird man einem Bankkunden nicht unterstellen können, dass er eine Klausel vereinbart hätte, bei der er der Bank Zinsen zahlen hätte müssen statt Zinsen für sein Geld zu bekommen.
Daher hat der VKI sich an einer Entscheidung des OGH orientiert, wo der OGH von einer relativen Berechnung von Zinsen ausging; dh wenn der Index sich vom Zeitpunkt A zum Zeitpunkt B um 0,125 Prozent (und nicht Prozentpunkte) verändert, dann verändert sich auch der vereinbarte Zinssatz um diese relative Veränderung. Mit dieser Berechnungsweise kann es keine "Null-Prozent" oder "negative Zinssätze" geben.
Letztlich werden wohl die Gerichte zu klären haben, wie Sparzinsen der Vergangenheit fair überprüft werden können.