Urteil: Stille Beteiligung als "relativ risikolos" - Haftung des Vermittlers
Stille Beteiligungen an einem Unternehmen sind grundsätzlich ein risikoträchtiges Geschäft; auch im Fall betrügerischer Machenschaften ist der Risikozusammenhang anzunehmen, weil der stille Teilhaber keine Sicherheiten und damit keinen besseren Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen als Haftungsgrundlage hat als andere Gesellschaftsgläubiger auch. Der Einwand, durch eigene Investition selbst einem Betrug aufgesessen zu sein, ist für die Haftung des Vermittlers irrelevant.