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Terrorwelle in der Türkei - was tun?

Medienberichten zufolge hat sich eine radikale kurdische Separatistengruppe nach einer Reihe von Bombenanschlägen (etwa im Ferienort Marmaris, in Antalya und in Istanbul) mit einem Bekennerschreiben an die Öffentlichkeit gewandt und darin auch Ausländern nahe gelegt, türkische Ferienorte zu meiden. In der Erklärung der "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) hieß es, dass "überall in der Türkei Bomben hochgehen werden, solange sich der Anführer der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in Gefangenschaft befinde".

Für Pauschalreisende in die Türkei stellt sich wiederum die Frage, ob sie von einer bereits gebuchten Reise in die betroffenen Gebiete der Türkei zurücktreten können?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich - vor allem in Musterprozessen des VKI (bereits zum PKK-Terror in der Türkei, 1 Ob 257/01b, zu den Anschlägen am 11.9.2001 in den USA, 6 Ob 145/04y, und zu einigen anderen Fällen) - bereits mehrmals mit dieser Frage zu beschäftigen und er hat dabei folgende Grundsätze herausgearbeitet:

- Es gibt kein Rücktrittsrecht, wenn sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, irgendwo auf der Welt in einen Anschlag verwickelt zu werden. Dagegen gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), wenn die Gefahr - auch im Lichte seriöser Medienbericht - so hoch erscheint, dass ein Durchschnitts-Reisender die Reise nicht antreten würde. Bei Terrorakten gegen Touristen und fortgesetzten Terrordrohungen kann man von einer solchen Gefahr ausgehen.

- Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls. Der Umkehrschluss (Kein Reiserücktritt wenn keine Reisewarnung vorliegt) wurde aber vom OGH ausdrücklich verneint. Es reicht aus, wenn diese Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheint - auch ohne Reisewarnung kann man dann kostenlos zurücktreten.

(Das Aussenministerium hat derzeit keine offizielle Reisewarnung ausgesprochen, sondern weist auf eine hohe Sicherheitsgefährung hin und rät von Reisen in die betroffenen Gebiete ab! ; siehe www.bmaa.gv.at  .)

- Der OGH verlangt aber, dass Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt. (Andererseits ist eine allfällige Stornogebühr desto geringer, desto länger es noch bis zur Abreise dauert.)

- Der OGH billigt dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosen Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält. Gibt es nicht gute Gründe, die Umbuchung abzulehnen (schriftlich dokumentieren!), dann muss man diese akzeptieren. Will man das nicht, zahlt man Stornogebühr.

Der VKI rät daher zu folgendem Vorgehen:
1) Klären Sie für sich und Ihre Familie, ob Sie die gebuchte Reise antreten wollen oder - im Hinblick auf eine Gefährdung - nicht reisen wollen.
2) Nehmen Sie mit Ihrem Reiseveranstalter Kontakt auf und versuchen Sie eine Konsenslösung. Ein Reiseveranstalter, der um gute Kundenkontakte bemüht ist, wird sich über das Sicherheitsbedürfnis seiner Kunden nicht hinwegsetzen.
3) Wenn Ihnen Ihr Reiseveranstalter eine kostenlose und zumutbare Umbuchung (selbe Reisezeit / selber Preis / selber Reisezuschnitt) anbietet, nehmen Sie diese an. Ist die Umbuchung unzumutbar, dann lehnen Sie diese schriftlich (eingeschriebener Brief / Kopie aufheben) unter genauer Angabe Ihrer Gründe ab.
4) Bietet Ihr Reiseveranstalter weder eine zumutbare Umbuchung noch einen kostenlosen Rücktritt an und verlangt die Zahlung einer Stornogebühr, dann leisten Sie Zahlungen nur unter dem Vorbehalt "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung".

Der VKI wird - im Konfliktfall - wieder Musterprozesse führen.

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