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Türkeireise: Hinweispflicht der Kfz-Versicherung

Wird die Türkei als Reiseziel genannt, muss der Versicherer darauf hinweisen, dass im asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz besteht.

Nach den Versicherungsbedingungen der KFZ-Haftpflicht und der KFZ-Kaskoversicherung sind Unfälle im asiatischen Teil der Türkei grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Unter Umständen muss der Versicherer einen Schaden nach einem Unfall in diesem Teil der Türkei aber dennoch bezahlen. Den Versicherer treffen nämlich Hinweispflichten, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Kunde über einen wesentlichen Vertragspunkt falsche Vorstellungen hat, so etwa über den örtlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages.

Wird dem Versicherer die Türkei als konkretes Reiseziel genannt, muss der Versicherer - wie im vorliegenden Fall anlässlich der Ausstellung einer grünen Karte - auf die drohende Lücke im Versicherungsschutz hinweisen. Unterlässt der Versicherer diesen Hinweis, wird der Versicherer schadenersatzpflichtig. Der Versicherer muss dann den Schaden trotz Einschränkung in den Versicherungsbedingungen bezahlen.

Unter Umständen kann ein Mitverschulden des Kunden vorliegen, wenn diesem bei aufmerksamer Durchsicht der grünen Karte hätte auffallen müssen, dass das Länderkürzel "TR" gestrichen ist.

Das Urteil kann unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden.

BGH 13.4.2005, IV ZR 86/04

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