Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - den Unternehmer wegen der unzulässigen Klauseln abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Da die Firma nicht entsprechend reagierte, wurde die Verbandsklage eingebracht. Nun hat der VKI in erster Instanz gewonnen.
Zu den einzelnen Klauseln:
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Diese Klausel qualifizierte das Gericht als nachteilig für den Verbraucher, ungewöhnlich und überraschend, und verstößt somit gegen § 864a ABGB.
Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 861 ABGB (bzw. § 145 BGB) anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen; ohne schriftliche Auftragsbestätigung kommt kein Vertrag zu Stande.
Darin erblickte das Gericht eine unangemessen lange Bindung des Verbrauchers iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
So auch bei der folgenden Vereinbarung:
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Mangels einer ausreichend bestimmten Lieferfrist - die "technischen Fragen" seien für den Verbraucher nicht objektivierbar- erblickt das Gericht hierin eine überlange Bindung des Kunden, ebenso wie bei der Vereinbarung einer "unverbindlichen Lieferfrist":
Die Angabe von Lieferfristen/Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Streik, Aussperrungen und Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei uns oder bei unseren Zulieferern führen, verlängern die Lieferfrist angemessen.
oder der Setzung einer überlangen oder nicht hinreichend bestimmten Nachfrist:
Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Mahnschreibens bei uns nicht an den Besteller erfolgt ist.
Beim Handel von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln schien dem Gericht die 6wöchige Nachfrist ab Eingang des Mahnschreibens als unangemessen lang.
Unsere Preise lt. Preisliste sind freibleibend.
Notwendige Preisänderungen aufgrund der Welt-markt- und Erntebedingungen behalten wir uns ausdrücklich vor und werden auch ohne Erscheinen einer neuen Preisliste vorgenommen.
Damit könne sich der Unternehmer jegliche Preisänderungen vorbehalten und sei nicht an die eigene Preisliste gebunden. Ein einseitiges Preisänderungs-recht verbietet aber § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest-gestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG erlaubt Beschränkungen der Aufrechnung nur in einem begrenzten Ausmaß. Dieses sah das LG Innsbruck hier als überschritten an.
Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden zu verlangen.
Die "sonstigen Mitwirkungspflichten" bleiben ohne Erklärung, weshalb die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und darüber hinaus als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert wurde.
Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Da hier jegliche Vertragswidrigkeit zur Rückgabepflicht der Ware führen könnte, sah das Gericht den Konsumenten als gem § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt an.
Die folgenden Klauseln schränkten die Gewährleistungsrechte der Konsumenten gemäß § 9 KSchG in unzulässiger Weise ein, etwa durch Vereinbarungen von Rüge- und anderer Pflichten (Lagerung, Kontrollpflichten der Ware) oder des Verbrauchers, aber auch durch die Einschränkung der Gewährleistungsbehelfe, bzw. die unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen:
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.
Die Gewährleistungsfrist hängt vom Verfallsdatum des jeweiligen Produktes ab; abgelaufene Ware kann nicht mehr zurückgenommen werden.
Fehlmengen oder Bruch müssen bei Warenübernahme dem Spediteur/Frachtführer/ Transporteur gegenüber sofort geltend gemacht werden. Bei berechtigter Reklamation wird entweder eine Gutschrift erteilt oder die entsprechende Menge nach-geliefert.
Regelmäßige Lagerungskontrolle sowie die Einhaltung der von uns vorgegebenen Lagerbedingungen sind auch während der Mindest - Haltbarkeitsfrist unerlässlich! Besonders bei Trockenfrüchten sind in den Monaten Mai - Oktober laufende Kontrollen unbedingt erforderlich!
Transportschäden sind unmittelbar nach Erhalt der Lieferung beim Frachtbringer zu melden, da sonst kein Ersatz erfolgen kann. Reklamationen an der Ware sind spätestens 3 Tage nach Wareneingang bei uns zu melden.
Da dem Verbraucher gemäß § 5e KSchG bei Verträgen im Fernabsatz, wie z.B. bei Bestellungen im Internet, ein Rücktrittsrecht einräumt, erblickte das Gericht in der folgenden Klausel einen Verstoß gegen diese Bestimmung:
Eine Rückgabe der bestellten, unbeanstandeten Ware ist aus verständlichen Gründen nicht möglich.
Als unzulässige Freizeichnungsklausel iSd § 6 Abs 1 Z 9 KSchG wurde die folgende Vereinbarung qualifiziert:
Für etwaige Schäden oder Nachteile durch unsachgemäße Anwendung gleich welcher Art ist die Firma Bioking nicht haftbar.
Unzulässig war schlussendlich auch die Gerichtsstandklausel, wo entgegen § 14 KSchG nicht auf den Wohnsitzgerichtsstand des Verbrauchers abgestellt wurde:
Gerichtsstand: Erfüllungsort für beide Parteien ist das Bezirksgericht Kitzbühel/Tirol
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Innsbruck vom 13.1.2005, GZ: 59 Cg 75/04m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien
Urteil: 18 Vertragsklauseln von Internet-Shop gesetzwidrig
Das Landesgericht Innsbruck gab dem VKI recht, indem es alle der 18 eingeklagten AGB-Klauseln , die der Unternehmer bei der Warenbestellung im Internet verwendete, für rechtswidrig erkannte.