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Urteil: Absage des OGH an Ersatzklauseln in Unterlassungserklärungen

Eine bedingte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr nicht wegfallen.

Der VKI mahnte die Bawag PSK Leasing AG wegen der Verwendung gesetzwidriger Bestimmungen in ihren AGB ab und forderte den Leasinggeber auf, die übermittelte "Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafevereinbarung" zu unterzeichnen.

Das Unternehmen unterfertigte die Unterlassungserklärung und führte in der Erklärung Ersatzklauseln an, die  seiner Ansicht nach gesetzmäßig und  daher nicht sinngleich wären und deren Verwendung sich das Unternehmen vorbehielt.

Der VKI klagte den Leasinggeber mit der Begründung, dass eine derart eingeschränkte Unterlassungserklärung die Gefahr der weiteren Verwendung und Berufung auf sinngleiche gesetzwidrige Klauseln nicht beseitige. Zu einer Prüfung der neuen Klauseln sei der VKI nämlich nicht verpflichtet.

Das Leasingunternehmen hingegen vertrat die Ansicht, dass sie mit Abgabe der Unterlassungserklärung dem Rechtsstandpunkt des VKI entsprochen habe; die Klauseln stünden außerdem nicht mehr in Verwendung.

Das Erstgericht wies die Klage des VKI ab. Es ging davon aus, dass die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.

Das Berufungsgericht folgte dieser Meinung nicht und hob das Urteil auf. Es trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung der klagsgegenständlichen Klauseln auf. Gegen diesen Beschluss erhoben beide Parteien Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Der VKI forderte eine Entscheidung in der Sache selbst, der Leasingnehmer die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der OGH hatte sich somit mit der Rechtmäßigkeit einer Unterlassungserklärung mit beigefügten Ersatzklauseln auseinanderzusetzen.  Er erwog dazu folgendes:

Der VKI ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein (§ 29 KSchG). Er kann Unternehmen die im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die es von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, Klauseln verwenden, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung klagen. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein sich auf eine solche Bedingung zu berufen.

Nach § 28 Abs 2 KSchG besteht die Gefahr der Verwendung und des Sichberufens auf gesetzwidrige Klauseln nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine klagsberechtige Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Nach ständiger Rechtsprechung muss es zu einer vollständigen Unterwerfung unter den Anspruch nach § 28 KSchG kommen. Nur dann ist die Wiederholungsgefahr beseitigt. Auch sinngleiche Klauseln sind erfasst. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein. Es muss Rechtssicherheit dahingehend bestehen, dass der Unternehmer sich bei bestehenden Verträgen nicht mehr auf die alten Klauseln beruft und in künftig abzuschließenden Verträgen deren Verwendung unterlassen wird.

"Zur Vermeidung etwaiger späterer Meinungsdifferenzen", fügte  der Leasinggeber nun neue Klauseln der Unterlassungserklärung bei, die als "nicht sinngleich" von der Erklärung nicht erfasst waren.

Das ist eine unzulässige Einschränkung der Unterlassungserklärung die die Vorteile des Abmahnverfahrens aushöhlt, so der OGH. Würde diese Vorgehensweise Schule machen, hätten die nach § 28 KSchG klagsberechtigten Einrichtungen laufend die mit Unterlassungserklärungen verbundenen Ersatzklauseln auf ihre Sinngleichheit mit den inkriminierten Klauseln zu prüfen, um sicher sein zu können, dass die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist.

Es käme zu einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Genehmigungsverfahren". Daher sind laut OGH Unterlassungserklärungen die mit der Geltung neuer Klauseln verknüpft werden nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, gleich ob diese Klauseln sinngleich sind oder nicht.

Der OGH hat auch in der Sache selbst entschieden: Das Unternehmen hatte die Rechtswidrigkeit der Klausen zugestanden, weshalb dem Unterlassungsbegehren des VKI stattgegeben werden konnte.

Zu den einzelnen Klauseln und deren Beanstandung durch den VKI:
  
1. Die Bestimmungen betreffend das LO und dessen Lieferung ergeben sich aus den von der BPL mit dem Lieferanten vereinbarten - vom LN verhandelten bzw. genehmigten - Kaufbedingungen. Der LN hat LO und Lieferant selbst ausgewählt.
(§ 1.1.)

Gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind Vereinbarungen unzulässig, wonach dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Vorliegende Klausel stellt eine "Tatsachenbestätigungen" dar, welche gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG unzulässig ist, da mit ihr eine Beweislastverschiebung eintreten soll.

2. Der LN hat das LO hinsichtlich etwaiger Mängel etc. unverzüglich und laufend zu überprüfen, diese der BPL schriftlich bekanntzugeben und sämtliche zur Durchsetzung von Ansprüchen erforderliche Veranlassungen fristgerecht auf eigene Kosten namens der BPL vorzunehmen. Die BPL kann gegen Abtretung dieser Ansprüche (unter Ausschluss jeglicher Haftung) verlangen, dass diese vom LN im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend gemacht werden. Die BPL haftet auch hinsichtlich etwaiger sonstiger Ansprüche, welcher Art und aus welchem Titel auch immer (z. B. Verzug, Schadenersatz, aus dem Betrieb des LO, Produkthaftung etc.) betreffend das LO nicht bzw. nur insoweit, als gegen den Lieferanten bzw. sonstige Dritte derartige Ansprüche bestehen und einbringlich sind. Auch diese sind vom LN in gleicher Weise auf seine Kosten und sein Risiko geltend zu machen bzw. ist die BPL diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten. Hiefür haftet der LN der BPL. Die Verpflichtung des LN zur Zahlung des Leasingentgeltes besteht unbeschadet der Geltendmachung etwaiger o. a. Ansprüche. Zwingende Rechte des LN als Konsument - insbes. § 8, 9 KSchG - auf die der LN hiermit hingewiesen wird, werden jedenfalls nicht beschränkt.
(§ 1.1.)

Die Bestimmung ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da sie dem Verbraucher als LN nicht klar und verständlich darlegt, welche Gewährleistungsrechte ihm schließlich zustehen sollen. Die Klausel lässt völlig im Unklaren, wie sich die zwingenden Bestimmungen der §§ 8 und 9 KSchG zu den vom LG in der Klausel zuvor aufgestellten Pflichten (zB Mängelrüge) verhalten.
Gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind Vereinbarungen unzulässig, wonach dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Vorliegende Klausel stellt in Bezug auf den "Hinweis des LN auf § 8, 9 KSchG" eine Tatsachenbestätigungen dar, welche gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG unzulässig ist, da mit ihr eine Beweislastverschiebung eintreten soll.
Leistungsstörungen des Lieferverhältnisses dürfen nicht zu Lasten des Leasingnehmers gehen, weil man sonst allein auf die Finanzierungsfunktion des Leasing abstellen und die Pflicht zur Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit leugnen würde. Diese Pflicht ist eine "Kardinalpflicht" des Leasinggebers, weshalb er auch das damit verbundene Risiko tragen muss. Bei der Pflicht, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstands zu verschaffen, handelt es sich um eine für das Leasinggeschäft wesentliche und unabdingbare Verpflichtung des Leasinggebers. Entgegenstehende Vereinbarungen verstoßen gegen § 879 Abs 3 ABGB.

3. An- und Einbauten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit zulässig, als der Verkaufswert des LO hiedurch nicht vermindert wird. Sie dürfen wieder entfernt werden, falls der ursprüngliche Zustand und ordnungsgemäße Funktion gewährleistet sind; falls bei Beendigung des Leasingvertrages nicht entfernt, gehen sie ohne Entschädigung des LN in das Eigentum der BPL über. Bei KFZ hat der LN die An(Ab)meldung etc. auf seine eigenen Kosten durchzuführen, der LN ist Halter im Sinne des EKHG, der Typenschein (Eigentümer des LO ist BPL) verbleibt bei BPL. Standort des LO ist - wenn nicht anders geregelt - Österreich. Auslandsfahrten sind zulässig, der LN hat alle rechtl. Regelungen (z. B. Zoll, Gebiet der Versicherungsdeckung etc.) zu beachten.
(§ 1.2.)

Insb beim Operating-Leasing, das eigentlich eine spezielle Mietvertragsart ist, ist in Hinblick auf § 1096 ABGB die gänzliche Überwälzung der Kosten sowie Gefahrtragung auf den LN als sittenwidrig iSd § 879 ABGB zu betrachten. So ist etwa § 1096 ABGB das Risiko des zufälligen Untergangs dem Vermieter zugeordnet. Die Erhaltungskosten - allenfalls im Gegensatz zu den Betriebskosten - sind gem § 1096 ABG durchwegs dem Vermieter/Verpächter zugewiesen.
Weiters will die Bestimmung eine verschuldensunabhängige Haftung des LN gegenüber dem LG für nicht näher geregelte Sachverhalte auferlegen (arg "gesetzmäßige Benützung"), weshalb die Bestimmung auch aus diesem Grunde als sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB zu betrachten ist und aufgrund der Unbestimmtheit auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot von § 6 Abs 3 KSchG vorliegt.
Weiters ist der in der Bestimmung vorgesehene ersatzlose Eigentumsübergang als sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB zu betrachten.

4. BPL kann im Falle von Untergang, Verlust oder Totalschaden des LO vom LN unverzüglich einen (pauschalierten) Schadenersatz in Höhe des Barwertes der Summe der auf die restliche Dauer gemäß Punkt VII. (restl. Kündigungsverzicht des LN bzw. restl. Vertragsdauer) entfallenden Leasingentgelte zuzüglich des Barwertes des kalk. Restwertes (falls es keinen kalk. Restwert gibt, eines letztgültigen Leasingentgeltes) verlangen. Die Barwerte sind durch Abzinsung mit dem zuletzt gültigen Basiszinssatz gem. § 1.1. Euro-JuBeG (höchstens jedoch mit dem um 2,5%-Punkte verminderten zuletzt gültigen Leasingkalkulationszinssatz) zu berechnen. Ein etwaiger Verwertungserlös (abzüglich Verwertungskosten) und von Dritten erhaltene Ersatzleistungen sind - nach Eingang und insgesamt bis zur Höhe des Schadenersatzanspruches der BPL - dem LN exklusive USt. gutzubringen bzw. haben einen entsprechend geringeren Schadenersatzanspruch zur Folge.
(§ 2.2.)

Die Bestimmung ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da dem Verbraucher eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt werden soll (vgl insb § 1096 ABGB). Beim Operating-Leasing, das eigentlich eine spezielle Mietvertragsart ist, ist in Hinblick auf § 1096 ABGB die gänzliche Überwälzung der Gefahrtragung auf den LN als sittenwidrig iSd § 879 ABGB zu betrachten. Aber auch beim Finanzierungsleasing kann die gänzliche Überwälzung der Gefahrtragung sittenwidrig sein, insb dann, wenn dem LN nicht jene Rechte zukommen, die einem Eigentümer entsprechen (vgl etwa OGH 2.5.1979, 1 Ob 568/79).

Weiters ist die Bestimmung aber auch dahin gehend gröblich benachteiligend, das die Abwicklung des Leasingvertrages lediglich mit einer Abzinsung in Höhe des Basiszinssatzes erfolgen soll, obwohl der "kalkulatorische" Zinssatz des Leasingvertrages diesen meist um Einiges übersteigt. Damit lukriert der LN aber einen Gewinn, den er nicht einmal bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Leasingvertrages über dessen gesamte Laufzeit erzielen könnte. Auch aus diesem Grund verstößt die Bestimmung somit gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Es ist allgemein anerkannt, dass der Leasinggeber bei der Abrechnung eines vorzeitig aufgelösten Leasingvertrages die bis zum Ende der Grundmietzeit noch ausstehenden Leasingraten und den Restwert jedenfalls im Ausmaß seiner Refinanzierungskosten und der sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die sich der Leasinggeber durch die vorzeitige Auflösung des Vertrages erspart, abzinsen muss (Würth, aaO, Rz 33 zu § 1090 ABGB mwN).

Ist die vorzeitige Vertragsauflösung vom Leasingnehmer nicht verschuldet, müssen die restlichen Leasingraten und der Restwert zusätzlich auch um die in ihnen enthaltenen Gewinnanteile abgezinst werden (Fischer-Czermak, aaO, 302 ff). Die Abzinsung muss daher in diesen Fällen mit dem gesamten der Kalkulation des Leasingentgelts zugrunde liegenden Zinssatz erfolgen.
Ausgehend davon ist die Klausel aus folgenden Gründen gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB:

Die Abzinsung der noch ausständigen Leasingraten soll nur mit dem von der ÖNB veröffentlichten Basiszinssatz erfolgen. Dieser Zinssatz liegt weit unter dem Refinanzierungszinssatz des Leasinggebers (EURIBOR) da der Basiszinssatz der ÖNB regelmäßig unter dem EURIBOR liegt. Es werden daher dem Leasingnehmer ein großer Teil der Refinanzierungskosten, die sich der Leasinggeber durch die vorzeitige Auslösung des Vertrages erspart, nicht angerechnet, was nicht zulässig sein kann.

Die Klausel sieht für diejenigen Fälle, in der denen der Vertrag ohne Verschulden des Leasingnehmers vorzeitig aufgelöst wird, keine Ermäßigung der noch ausstehenden Leasingraten und des Restwertes um die darin jeweils enthaltenen Gewinnanteile vor, was ebenfalls nicht zulässig ist.
Die Bestimmung, wonach dem LN Leistungen Dritter excl. USt. gutgeschrieben werden, ist nachteilig und überraschend für den LN, da er nicht damit rechnet, in Fällen, wo er nicht für den Schaden aufzukommen hat, dennoch mit Forderungen betreffs der USt. belastet zu werden.


5. Wird das LO nach Übergabe, aus welchem Grunde auch immer, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich, bleibt die Verpflichtung des LN zur Bezahlung des Leasingentgeltes während der Dauer gemäß Pkt. VII. gänzlich unberührt.
(§ 3.1.)

Die Regelung widerspricht § 9 KSchG, da insb im Falle der Gewährleistungspflicht des LG die Preisminderung gem § 932 ABGB ausgeschlossen werden soll.
Des Weiteren widerspricht die Klausel § 879 Abs 3 ABGB, da der LN offenbar das Leasingentgelt auch dann weiterhin zu leisten hat, wenn der Grund des Nichtgebrauchs in der Sphäre des LG liegt.
KFZ-Leasingverträge aus Verbrauchersicht dienen entweder überwiegend der Finanzierung ("Finanzierungs-Leasing") oder dem Gebrauch auf Zeit ("Operating-Leasing"). Je nach dieser Unterscheidung ist auch die Frage der Gefahrtragung zu beurteilen. Beim Operating-Leasing, das eigentlich eine spezielle Mietvertragsart ist, ist in Hinblick auf § 1096 ABGB die gänzliche Überwälzung der Gefahrtragung auf den LN als sittenwidrig iSd § 879 ABGB zu betrachten. Aber auch beim Finanzierungsleasing kann die gänzliche Überwälzung der Gefahrtragung sittenwidrig sein, insb dann, wenn dem LN nicht jene Rechte zukommen, die einem Eigentümer entsprechen (vgl etwa OGH 2.5.1979, 1 Ob 568/79). Dies drückt sich etwa in jenen Bestimmungen der vorliegenden AGB aus, wonach im Schadensfall der LN einerseits die Pflicht zur weiteren Entgeltleistung aus dem Leasingvertrag zukommt und andererseits auch die Pflicht zur Schadensbehebung bzw zur Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegenüber Dritter. Es steht dem LN somit keineswegs frei, in wie weit er einen eingetretenen Schaden sofort oder - etwa aus finanziellen Erwägungen - später oder überhaupt nicht begleichen will.


6. Das Leasingentgelt basiert auf den (Anschaffungs)Kosten des LO (Nettokaufpreis inkl. aller Nebenkosten, z.B. Transport, NoVA etc.). Falls die endgültigen Kosten lt. Faktura / Lieferant von den der Antragstellung zugrundeliegenden Kosten abweichen, ist das Leasingentgelt im Verhältnis der Änderung dieser Kosten anzupassen. Soweit der Kaufpreis vor Übernahme des LO zu bezahlen ist oder die Fälligkeit des ersten Leasingentgeltes abweichend von Abs. 1 vereinbart wird, sind in die Leasingentgeltbasis entsprechende Finanzierungskosten einzubeziehen bzw. werden sie dem LN gesondert verrechnet; und zwar berechnet mit dem 6-Monats-(falls in Pkt. IX. vereinbart 3-Monats-) EURIBOR (vgl. Abs.3.) plus 2,5% Pkte.
(§ 3.2.)

Gem § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sind Klauseln unzulässig, sofern der Unternehmer sich auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, eine derartige Klausel wäre im einzelnen ausverhandelt. Die angestrebte Weitergabe einer Preiserhöhung innerhalb der ersten zwei Monate ab Vertragschluss verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und ist daher unzulässig.
Gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sind solche Vertragsbedingungen für den Verbraucher nicht verbindlich, welche dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung für seine Leistung ein höheres als das bei Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. Zum einen mangelt es der Umschreibung der maßgebenden Umstände dahingehend, dass offenbar auch in der Klausel nicht genannte Umstände zu einer einseitigen Preiserhöhung ermächtigen sollen (arg "etc."). Weiters ist es dem LN nicht möglich, die Auswirkung der Änderung eines Umstandes auf das Leasingentgelt nachzuvollziehen, da im das jeweilige Verhältnis der einzelnen Umstände in Bezug auf das gesamte Entgelt (zB Depot, Leasingraten, kalkulierter Restwert, etc) nicht bekannt ist.
Die Klausel verstößt weiters gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, da dem Verbraucher nicht klar erkennbar wird, was unter "Nettokaufpreis inkl. aller Nebenkosten" zu verstehen ist und sich damit für ihn nicht erschließt, wie sich eine allfällige Änderung der "Nettokaufpreis inkl. aller Nebenkosten"" auf seine Verbindlichkeiten gegenüber dem LG auswirken soll.

7. Für jede Mahnung infolge Verzuges hat der LN eine angemessene Mahngebühr, mindestens jedoch € 7,26 zuzüglich allfälliger USt. zu bezahlen. Weiters ist der LN verpflichtet, alle der BPL bei der zweckentsprechenden Verfolgung ihrer Ansprüche anfallenden Kosten, insbesondere Inkasso-, Interventions-, Exszindierungskosten, Kosten für Sachverständigengutachten etc. zu ersetzen; all dies gemäß tarifmäßigen Kosten bzw. branchenüblichen Berechnungssätzen. Eingänge werden erst zur Abdeckung von Kosten, Verzugszinsen und zuletzt des ausstehenden Entgeltes verwendet. Die BPL behält sich vor, Zahlungen auch anders zu widmen, insbesonders auf Forderungen aus der mit dem LN bestehenden sonstigen Geschäftsverbindung.
(§ 3.4.)

Gem § 1333 Abs 2 ABGB nF kann der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Bestimmung ist nun dahingehend intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, dass einerseits nicht auf die notwendigen Kosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB nF abgestellt wird und weiters nicht auf das angemessen Verhältnis zwischen geltend zu machender Forderung und Einbringungskosten verwiesen wird.

Gemäß § 9 PrAG sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer auszuzeichnen. Der Konsument rechnet daher allgemein bei Angaben von Beträgen damit, dass diese die Umsatzsteuer enthalten. Die Klausel ist daher einerseits überraschend iSd § 864a ABGB sowie unverständlich formuliert iSd § 6 Abs 3 KSchG, da dem Verbraucher nicht unmittelbar verständlich wird, wie hoch der Spesenersatz für ihn tatsächlich ausfällt.

Eine Anrechnungsregel ist für den Leasinggeber als Verwender der von ihm vorformulierten Vertragsbestimmungen als nachteilig für seine Vertragspartner erkennbar, wenn die Regelung dazu führt, entgegen der gesetzlichen Dispositivnorm des § 1416 ABGB einen qualifizierten Verzug des Leasingnehmers aufrecht zu erhalten und ein solcher Verzug als Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den Leasinggeber vereinbart wird (OHG 28.08.1986, 6 Ob 684/85).
Die Klausel ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB, da eine Widmung eingehender Zahlungen des LN im freien Ermessen des LG stehen sollen und somit diese Bestimmung im Wertungswiderspruch zu § 1416 ABGB steht, wonach Zahlungen in der Regel auf die beschwerlichste Schuld anzurechnen sind.


8. Die BPL ist darüber hinaus berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesonders dann vor, wenn der LN jeweils entweder mit der Zahlung eines Leasingentgeltes (lt. Pkt. IX.) oder anderen fälligen Zahlungen, ganz oder teilweise trotz Mahnung mehr als 6 Wochen in Verzug ist [...]
(§ 5.2.a.)

Gem § 13 KSchG darf der Unternehmer bei Terminsverlust sein Recht auf sofortige Vertragsauflösung nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Die Klausel lässt den erforderlichen Hinweis auf den Terminsverlust sowie die Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen außer Acht, sodass dem Verbraucher die wahre Rechtslage verschleiert wird, weshalb die Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt.
9. Falls dieser Vertrag von der BPL gemäß Abs. 2. oder 3. aufgelöst wird, hat der LN unverzüglich einen (pauschalierten) Schadenersatz in Höhe der - zum Zinssatz des zuletzt gültigen Basiszinssatzes gemäß § 1.1. Euro-JuBeG (höchstens jedoch zu dem um 2,5%Punkte verminderten zuletzt gültigen Leasingkalkulationszinssatz) auf den jeweiligen Barwert abgezinsten - Summe der auf die restliche Dauer gemäß Punkt VII. (restlicher Kündigungsverzicht LN bzw. restliche Vertragsdauer) entfallenden Leasingentgelte zu leisten. Diesfalls hat BPL dem LN allfällige Verwertungserlöse des LO (exkl. USt. / abzüglich Verwertungskosten) nach Maßgabe des Einganges und höchstens bis zu dem vom LN zu leistenden Ersatzbetrag gutzuschreiben. (Die Verwertungsgutschrift erfolgt - da bei Berechnung des Schadenersatzes nicht berücksichtigt - abzüglich eines kalk. Restwertes des LO bzw. falls es keinen kalk. Restwert gibt, abzüglich eines zuletzt gültigen Leasingentgeltes. Falls der Restwert bzw. das zuletzt gültige Leasingentgelt höher ist als der Verwertungserlös, erhöht sich der Schadenersatz um diese Differenz.)
(§ 5.4.)

Diese Klausel ist gröblich benachteiligend, weil der nach der Klausel berechnete pauschalierte Schadenersatz wegen des gewählten Abzinsungsparameters regelmäßig den tatsächlichen Schaden des LG übersteigen wird.

10. Bei Beendigung des Leasingvertrages ist der LN verpflichtet das LO unverzüglich, in ordnungsgemäßem Zustand, auf seine eigene Gefahr und Kosten an BPL bzw. einen von BPL bestimmten Ort zurückzustellen. Andernfalls kann BPL unbeschadet sonstiger Rechte verlangen, dass der LN einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten kalkulierten Restwert des LO (falls kein Restwert angeführt ist ein zuletztgültiges Leasingentgelt) BPL umgehend ersetzt. Erfüllt der LN die Rückstellungsverpflichtung nicht unverzüglich, kann BPL die Rückführung des LO auf Kosten und Gefahr des LN veranlassen. BPL ist diesfalls bzw. bei Gefahr im Verzug ohne Ankündigung berechtigt, sich den unmittelbaren Besitz am LO auch ohne Wissen, Willen und Mitwirkung des LN zu verschaffen. Der LN ist hievon umgehend zu verständigen. Ist das LO mit Fremdeigentum verbunden, ist BPL zur Trennung berechtigt. Im LO belassene Sachen kann BPL nach drei Monaten entschädigungslos entsorgen. Bis Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch BPL hat der LN für jeden begonnenen Monat das vertragliche Leasingentgelt zu entrichten.
(§ 6.1.)

Die Bestimmung ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da sich der LG offenbar das Recht einräumen lässt, das LO durch den LN an jedem beliebigen Ort zurückstellen zu lassen. Die Klausel ist weiters gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da sie dem LN selbst im Falle des Operating-Leasing das Risiko des zufälligen Untergangs - entgegen den Wertungen des § 1096 ABGB - auferlegt. Weiters ist diese Bestimmung auch nachteilig und überraschend iSd § 864a ABGB, da der LN in der Regel davon ausgehen wird, dass er das Leasingobjekt an jenem Ort - oder zumindest in der Nähe dieses Ortes - zurückzustellen hat, an dem er das Leasingobjekt übernommen hat.
Ebenso ist es gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, dass im LO befindliche Objekte nach 3 Monaten entschädigungslos entsorgt werden können. Ein weiterer Grund für eine gröbliche Benachteiligung liegt darin, dass der LN für jeden begonnen Monat das vertragliche Leasingentgelt zu entrichten hat, auch wenn er zB am 1. des Monats das LO zurückstellt. Eine aliquote Abrechnung des Leasingentgelts wäre leicht abzurechnen; vergleiche hierzu auch die Bestimmung § 3.1. dieser ALB, die ein anteiliges Monatsentgelt, das auf Basis eines Monats von 30 Tagen berechnet wird, bei der Übernahme vorsehen. Der LN wird durch diese Klausel unverhältnismäßig mit einem Benützungsentgelt belastet wird (vgl BGH 7.1.2004, VIII ZR 103/03). Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, dass - obwohl die Nutzung nicht einen ganzen Monat erfolgt ist, das Benützungsentgelt für einen ganzen Monat zu leisten ist, obwohl dessen verhältnismäßiger Anteil ohne Weiteres zu bestimmen wäre.


11. Nach Rückstellung wird BPL das LO nach Möglichkeit verkaufen (gewährleistungsfrei gegen Barzahlung). Ein allfälliger Verwertungsmindererlös, d. h. die Differenz zwischen kalk. Restwert (falls es keinen kalk. Restwert gibt, einem zuletzt gültigen Leasingentgelt) und einem allfälligen Verwertungserlös (exkl. USt. / abzüglich Verwertungskosten; gegebenenfalls ist der Verwertungserlös Null) ist der BPL vom LN zu ersetzen. Dem LN steht es frei, der BPL unverzüglich nach Rückstellung Interessenten für einen derartigen Verkauf zu nennen (diesfalls ist ein über den Restwert hinausgehender Verkaufserlös zu 75% dem LN gutzubringen; dies gilt jedoch nicht für den Fall des sale & lease back, bei dem eine Gutbringung zugunsten des LN nicht zu erfolgen hat). Darüberhinausgehende Rechte der BPL insb. bei Auflösung mit sofortiger Wirkung bzw. Untergang, Verlust oder Totalschaden bleiben davon unberührt.
(§ 6.2.)

Die Bestimmung ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da der LN einen möglichen "Mindererlös" zu ersetzen hat, an einem Mehrerlös aber offenbar nur im Falle der Nennung von Interessenten beteiligt zu sein.
Weiters ist die Bestimmung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da einerseits der LN sämtliche Risiken und Kosten bezüglich des Leasingobjektes zu tragen hat, andererseits aber der Vorteil eines bei Verwertung höher als erwartet ausgefallener Restwert nur bis zu 75% dem LN zukommen soll.

Die Klausel ist auch deswegen gröblich benachteiligend, weil in ihr nicht die Verpflichtung des LG verankert wird, sich um eine bestmögliche Verwertung des LO zu bemühen. Der Leasinggeber ist aber zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjektes verpflichtet (6 Ob 691/90).
Auch stellt die Vereinbarung, dass das LO nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft wird, eine gröbliche Benachteiligung dar, weil dadurch zweifellos von vornherein eine Verminderung der erzielbaren Verkaufspreises einhergeht.


12. Etwaige gegenwärtige oder künftige Steuern und Abgaben, die das LO, die Kalkulationsgrundlage des Leasingentgeltes, das Leasingverhältnis bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu bzw. Leasingentgelt, kalk. Restwert etc. betreffen, trägt der LN, auch wenn sie der BPL - insbesondere auch nach Beendigung des Leasingvertrages - vorgeschrieben werden; allfällige diesbezügliche Steuer- bzw. Abgabensenkungen sind zugunsten des LN zu berücksichtigen.
(§ 7.1.)

Die Bestimmung ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da sie dem LN nicht verständlich darlegt, welche Kosten er tatsächlich zu tragen hat.


13. Für Depot und Vorauszahlung werden keine Zinsen gutgeschrieben; die Berücksichtigung erfolgt durch Kürzung der Kalkulationsbasis bzw. bei Berechnung des Leasingentgeltes.
(§ 7.4.)

Gem § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO ist in auffälliger Form darauf hinzuweisen, wenn für Zahlungen, welche die Schuld des Verbrauchers nicht oder nicht sofort vermindern, keine Verzinsung erfolgt. Die Anführung dieses Umstandes in den AGB genügt dieser Voraussetzung nicht.


14. Der LN ist einverstanden, dass Daten aus der Geschäftsverbindung entsprechend den Bestimmungen des DSG automationsunterstützt verarbeitet bzw. übermittelt werden; diese dürfen gemäß gesonderter Erklärung (Selbstauskunft) an die ebendort genannten (insbesondere BAWAG/P.S.K. Konzern, Lieferanten, VERS, Kleinkreditevidenz und KSV 1870) zu den ebendort genannten Zwecken (insbesondere interne Abwicklung, Gläubigerschutz) weitergegeben werden; die Zustimmung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit widerrufen werden.
(§ 7.9.)

Die Bestimmung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, da dem Verbraucher die Tragweite der Bestimmung verschleiert wird, in dem die Empfänger der Datenweitergabe nur intransparent angeführt sind und sich für den Verbraucher nicht klar und eindeutig feststellen lässt, an wen nun Daten vom LG aufgrund seiner Erklärung tatsächlich weiter gegeben werden dürfen.
Weiters ist die Bestimmung des Widerrufes (arg: "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen") für den Verbraucher unklar und unverständlich iSd § 6 Abs 3 KSchG.

OGH 3.9.2009, 2 Ob 153/08a
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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