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Urteil: AK erwirkt Einstweilige Verfügung gegen "Friedrich Müller"

Der OGH bestätigte eine auf Antrag der Arbeiterkammer erlassene einstweilige Verfügung gegen eine Aussendung der IVH Versandhandel AG (vormals EVD Direktverkaufs AG bzw. "Friedrich Müller").

IVH bewarb darin eine "Jackpot-Auszahlung", wo der Konsument über einen Anruf bei einer Mehrwertnummer - welcher mit hohen Kosten verbunden war - eine Teilsumme (Baranteils-Gewinn) des "Jackpots" anfordern konnte. Teilsummen unter einem bestimmten Betrag sollten freilich - laut der auf der Innenseite(!) des Kuverts abgedruckten Bedingungen - nicht ausbezahlt werden. Die Zusendung erweckte jedoch den Eindruck (§ 5j KSchG), dass der Empfänger den gesamten Jackpot im Wert von 62.500 € bzw. einen erheblichen Teil davon gewonnen hat.

Bei einem Testanruf der AK bei der Mehrwertnummer (0900-Infodienstnummer) stellte diese fest, dass u.a. aufgrund der langen Dauer des Telefonates - über 4 Minuten - Kosten in Höhe von 14,56 € (3,64 €/min) entstehen. Zudem sei der Anrufer nach dem Gespräch nicht viel klüger, und wisse immer noch nicht, ob und in welcher Höhe er gewonnen habe.

Die AK brachte daher eine Klage gegen IVH wegen unlauteren Wettbewerbs ein, welche mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung zur Unterbindung der Zusendung verbunden war. Diese EV wurde in erster Instanz erlassen und sowohl vom OLG Wien als auch nun vom OGH bestätigt.

Durch die Entscheidung des OGH ist IVH nun die Veranstaltung von Gewinnspielen untersagt, an denen die Umworbenen auch durch Anrufen einer Mehrwertnummer teilnehmen können, sofern auf den Umstand der schriftlichen Teilnahmemöglichkeit nicht eindeutig und unmissverständlich aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen wird, dass die telefonische Teilnahme eine unübliche und unvorhersehbar lange Dauer in Anspruch nimmt.

Da die Adresse zur schriftlichen Teilnahme am Gewinnspiel - im Gegensatz zur blickfangartig herausgestellten Telefonnummer - nicht leicht auffindbar sei und ein Telefonat, das über ein Tonband abgewickelt wird, über vier Minuten dauert, sei es nicht zweifelhaft, dass die näher liegende Telefonvariante gewählt werde und damit über die Kosten einer Teilnahme am Gewinnspiel getäuscht werde (§ 2 UWG).

Weiters stellte der OGH klar, dass nicht das Fehlen einer Postkarten-Variante wettbewerbswidrig sei, sondern lediglich das Herbeiführen einer unrichtigen Vorstellung über die Höhe der Teilnahmekosten.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach die Ankündigung den unrichtigen Eindruck erwecke, man habe einen erheblichen Geldbetrag oder einen erheblichen Anteil daran gewonnen, beanstandete der OGH nicht. Vielmehr fügte er hinzu, dass der erweckte Eindruck der Zusendung irreführend sei, da der blickfangartig herausgestellte Geldbetrag nicht unter einigen wenigen Gewinnern ausgeschüttet, sondern vielmehr unter allen Teilnehmern verteilt werde, wodurch jedoch nur mehr mit größter Wahrscheinlichkeit ein - nicht mehr zur Auszahlung gelangender - Kleinstbetrag zu erzielen sei.

OGH 25.3.03, 4 Ob 54/03z
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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