Die BAK hat - für die AK OÖ - sich von einer Reihe von Kreditnehmern der BAWAG deren Rückforderungsansprüche für überhöhte Zinsen abtreten lassen und gehäuft eingeklagt. Das Erstgericht hat die Form der Klage als unzulässig angesehen.
Das HG Wien als Rekursgericht hat dem Rekurs der BAK Folge gegeben und festgestellt, dass eine objektive Klagshäufung gemäß § 227 ZPO vorliegt. Für eine telelogische Reduktion der Norm wurde hingegen kein Raum gesehen. Dem Erstgericht wurde daher die Fortführung des Verfahrens aufgetragen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, sodass davon auszugehen ist, dass die BAWAG einen Revisionsrekurs beim OGH einbringen wird.
Das BGHS als Erstgericht war davon ausgegangen, dass die für eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Abs 2 ZPO notwendigen gleichartigen Ansprüche nicht gegeben seien (unterschiedliche Ausgestaltung der Kreditverträge, Notwendigkeit eines eigenen Beweisverfahrens für jedes Verfahren), und wollte die für die Streitgenossenschaft geltenden Grundsätze der Prozessökonomie auch auf den Fall der Anspruchshäufung nach § 227 ZPO übertragen. (Eine Anspruchshäufung nach § 227 ZPO ist immer dann möglich, wenn ein Kläger gegen einen Beklagten mehrere Ansprüche hat, und für alle Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Verfahrensart zulässig ist.) Eine telelogische Reduktion sei deswegen notwendig, da der die BAK die Ansprüche nur abgetreten worden seien, und die Anspruchsinhaber weiter wirtschaftlich darüber verfügen könnten.
Das Handelsgericht hat sich im Rahmen der Rekursbegründung sehr ausführlich mit der Problematik auseinandergesetzt und teilt im Ergebnis die Ansicht, dass eine telelogische Reduktion des § 227 ZPO in Ansehung von zedierten Forderungen nicht in Frage kommt. Ob die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft vorliegen würden, wurde im Hinblick darauf, dass eine objektive Klagshäufung gemäß § 227 ZPO bejaht wurde, nicht geprüft.
Als wesentlich erachtete das Gericht die Frage, ob der Umstand, dass der Klägerin die Ansprüche im Rahmen einer Inkassozession abgetreten wurden, ausreicht, um die Voraussetzungen des § 227 ZPO zu beschränken. Dies wurde unter Hinweis auf die einhellige Rechtsprechung zur Inkassozession verneint, da die Inkassozession der BAK die Stellung eines Gläubigers verschafft. Dem Beklagten steht damit nur ein Kläger gegenüber, die Inkassozession bewirkt nur eine Einschränkung im Innenverhältnis, die BAK ist verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Anspruchsinhaber abzuführen.
Nach Ansicht des Senats bietet der Sachverhalt auch keinen Raum für eine telelogische Reduktion. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe bei Schaffung des § 227 ZPO diesen nur auf originär erworbene Ansprüche angewendet wissen wollen, noch dass ihm das Rechtsinstitut der Abtretung unbekannt gewesen wäre. Auch habe die Beklagte keinen erkennbaren Nachteil durch die Anspruchshäufung aufzeigen können.
Weiters hat sich das HG Wien noch mit § 55 Abs 4 JN auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese Norm lediglich der Festlegung eines Mindeststreitwerts für Musterverfahren diene, und sich aus ihr eine Berechtigung zur Einbringung einer "Sammelklage" nicht ableiten lasse. Allerdings stehe diese Norm auch der gewählten Konstruktion nicht entgegen.
Text aus Information der AK Wien
HG Wien 17.1.2003, 1 R 511/02x
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien