Zwei in Anlagesachen unerfahrene Konsumentinnen (Mutter und Tochter) wollten einen Bausparvertrag bzw eine ähnlich sichere Anlageform mit mittelfristiger Laufzeit abschließen. Ein mit der Tochter befreundeter Finanzberater der Firma OVB Allfinanzvermittlungs GmbH empfahl stattdessen jedoch den Abschluss zweier fondsgebundener Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von 40 Jahren. Er erklärte den Konsumentinnen, dass sie bei dieser Veranlagung - so wie bei einem Bausparvertrag - das Geld nach Ablauf von sechs Jahren jederzeit herausnehmen könnten. Die Verzinsung liege bei 6% bis 10%. Dass man bei einem solchen Dachfonds auch ins Minus kommen kann, erwähnte er nicht, da er selbst nicht an diese Möglichkeit dachte.
Nachdem diese Aussagen des Beraters von einem damaligen Geschäftsstellenleiter der Firma OVB bestätigt wurden, unterzeichneten die Konsumentinnen die Anträge der Fonds-Polizzen, ohne das Kleingedruckte zu lesen. Auch die ihnen in der Folge zugesandten Versicherungspolizzen haben die Konsumentinnen nicht durchgelesen.
Als die Konsumentinnen erfuhren, dass sie völlig falsch beraten wurden, entschlossen sie sich zur Vertragsauflösung. Durch den vorzeitigen Rückkauf entstand ihnen ein Schaden von insgesamt € 3.989,84.
Das BG Salzburg verurteilte die Firma OVB zum Ersatz des gesamten durch den Rückkauf entstandenen Schadens gemäß § 15 WAG (Wertpapieraufsichtsgesetz).
Das Gericht führte aus, dass den Klägerinnen anstelle der gewünschten, einem Bausparvertrag ähnlichen, Anlageform mit einer mittelfristigen Anlagedauer eine Anlage mit sehr langer Anlagedauer und hohem Veranlagungsrisiko verkauft wurde. Damit hätten die Berater der beklagten Partei die Klägerinnen völlig falsch beraten und ihnen den Ankauf von Veranlagungen empfohlen, die nicht mit deren Interessen übereinstimmten, was einen Verstoß gegen §§ 13 und 14 WAG darstelle. In Anbetracht dieses krassen Fehlverhaltens der Berater, für welches die Beklagte einzustehen habe, liege keine ins Gewicht fallende Mitverantwortung der in Anlagesachen unerfahrenen Klägerinnen vor, auch wenn sie die Versicherungspolizzen nicht durchgelesen und dadurch den von den Beratern verursachten Irrtum erst viel später - lange nach Ablauf der Rücktrittsfrist von Vertrag - bemerkt hätten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG Salzburg, 16.05.2005 18 C 536/03y und 18 C 535/03a