Der AMIS-Sammelklageverein führt gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Folge des AMIS-Konkurses einen Musterprozess zur Frage der Entschädigung von Anlegern.
AMIS trat als konzessioniertes Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) als Vermögensverwalter auf, und hielt direkt oder mittelbar Kundengelder. Es kam zum Konkurs des Unternehmens und zur strafrechtlichen Verurteilung von leitenden Personen des Unternehmens. Die Geschädigten machten bei der Entschädigungseinrichtung Ansprüche geltend, diese wies die Ansprüche zurück und argumentierte, dass kein Anlassfall für eine Entschädigung nach § 23b WAG vorliege; AMIS habe keine Kundengelder gehalten.
Der AMIS Sammelklageverein ging vom Wortlaut des § 23b WAG aus und argumentierte, dass es auf ein "Halten von Kundengeldern" nicht ankomme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Ansprüche der Geschädigten im Konkursverfahren noch nicht festgestellt worden seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung zum Teil statt und hob das abweisende Urteil zum Leistungsbegehren auf. Die Abweisung der Feststellungsbegehren wurde bestätigt, allerdings ordentliche Revision zugelassen.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass mit der Ablehnung der Entschädigungsforderungen durch die Entschädigungseinrichtung sofort auf Leistung geklagt werden könne.
Das Berufungsgericht ging weiters davon aus, dass durch die Entschädigungseinrichtung nur Nachteile zu ersetzen sind, die sich aus dem - konzessionswidrigen - Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten ergeben, nicht jedoch etwa später entstandene Schadenersatzansprüche aus falscher Beratung und ähnliches.
Das Berufungsgericht stellt aber auch auf mittelbar gehaltene Gelder ab, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass der Schutz des WAG bereits dann entfallen soll, wenn schon einfache Konstruktionen der wirtschaftlichen Beherrschung oder Personenidentität der leitenden Organe verbundener Unternehmen dazu führen, dass genau das gleiche Unterschlagungsrisiko durch mittelbares Handeln besteht, wie wenn das WPDLU konzessionswidrig die Gelder direkt hält.
Die Entscheidung des OGH bleibt im Interesse abzuwarten.
OLG Wien 20.4.2007, 4 R 9/07h