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Urteil: BAWAG P.S.K.: Informationserteilung über E-Banking-Postfach unzureichend

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die BAWAG/P.S.K wegen unzulässiger Klauseln in den E-Banking-Bedingungen. Während der OGH bereits in 8 Ob 58/14h den Großteil der eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, wurde die hier klagsgegenständliche Klausel dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor.

Möchte die Bank etwa den zugrundeliegenden Rahmenvertrag zu einem Konto ändern, so hat sie dem Kunden auf Papier, oder wenn vereinbart, auf einem dauerhaften Datenträger spätestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt mitzuteilen. Das Schweigen des Kunden zählt als Zustimmung. Der Kunde kann widersprechen (in diesem Fall wäre eine Kündigung der Bank denkbar und wohl auch zu erwarten); weiters steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu (§ 29 ZaDiG).

Die Bank behielt sich mit der klagsgegenständlichen Klausel jedoch vor, derartige Änderungen und weitere Nachrichten lediglich über das eBanking-Postfach mitzuteilen. Die diesbezügliche Klausel lautet:
"Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen, etc.), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, der eBanking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des BAWAG P.S.K. eBankings." (Klausel 9)

Die Unterinstanzen hatten diese Klausel als gesetzwidrig beurteilt, da nicht in allen denkbaren Fällen gewährleistet ist, dass die Information den Empfänger erreicht.
Der OGH verwies in seiner Urteilsbegründung auf die Entscheidung des EuGH (25.01.2017, C-375/15), dem diese Frage vorgelegt wurde. Der EuGH entschied, dass eine E-Banking-Website als dauerhafter Datenträger unter Einhaltung von zwei Voraussetzungen in Frage kommt: Erstens müssen Informationen entsprechend gespeichert werden können, sodass der Nutzer sie für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm deren unveränderte Wiedergabe ermöglicht wird, ohne, dass es zu einer Veränderungsmöglichkeit durch den Zahlungsdienstleister bzw dessen Administrator kommen kann.

Zweitens muss der Zahlungsdienstleister, wenn der Konsument die Website zur Informationserlangung besuchen muss, von sich aus tätig werden, um den Zahlungsdienstnutzer zu informieren, dass Informationen bereitgestellt wurden. Eine bloßes Zugänglichmachung liegt bei solchen Websites vor, wenn mit der Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister auch in der genannten Weise von sich aus tätig wird.


Der Zahlungsdienstleister muss bei verpflichtender Mitteilung (wenn die RL 2007/64/EG dies fordert) die Informationen von sich aus übermitteln. Von Zahlungsdienstnutzern kann nämlich vernünftigerweise nicht eine regelmäßige Abfrage aller registrierten elektronischen Kommunikationsdienste erwartet werden.

Die hier noch zu entscheidende Klausel enthält gerade keine Garantie hinsichtlich der Einhaltung der vom EuGH vorgeschriebenen Kriterien. Die Klausel sieht eine Nachrichtenübermittlung an das E-Banking-Postfach vor, welches vom Konsumenten aber lediglich für die Kommunikation mit dem Kreditinstitut verwendet wird. Daher braucht es für die Mitteilung der Information zusätzlich eine Form, welche eine Kenntnisnahme des Kunden wahrscheinlich macht.

Der OGH erklärte die Klausel daher für unzulässig, weil sie gegen §§ 29 Abs 1 Z 1 iVm 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG verstößt.


OGH 28.09.2017, 8 Ob 14/17t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

Das Urteil im Volltext.

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