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Urteil: BGH: Reiseveranstalter verletzt Verkehrssicherungspflicht

Wenn ein Reiseveranstalter eine Unterkunft mit "kindgerechter Ausstattung" bewirbt, dann stellt das Vorhandensein einer notwendig zu benützenden Eingangstüre aus nicht bruchsicherem Glas ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar.

Ein Reiseveranstalter bewarb im Prospekt eine Anlage als mit "kindgerechter Ausstattung". Das Appartement, dass die Eltern der Klägerin buchten, war nur von außen über die Terrasse durch eine nicht besonders gekennzeichnete Glasschiebetür aus einfachem, nicht bruchsicherem Glas zugänglich. Die Klägerin prallte von innen gegen diese Glastüre und verletzte sich.

Der BGH führte aus, dass grundsätzlich bei der Ausübung eines Gewerbes die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seien, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm nach dem Umständen zuzumuten seien. Danach sei für die Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und den von der Rsp entwickelten Grundsätze typischerweise obliegen.

Im vorliegenden Fall würden die Pflichten maßgeblich von der Angabe der Ausstattung als "kindgerecht" mitbestimmt. Diese Angabe durfte nach dem Verständnis der Kunden dahin verstanden werden, dass sich dies nicht nur auf zusätzliche Ausstattungselemente bezieht, sondern auch auf die bauliche Beschaffenheit der gesamten Unterkunft.

BGH 18.07.2006, X ZR 44/04

Details auf www.bundesgerichtshof.de

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