Zum Inhalt

Urteil: BGH: Rücktrittsrecht bei individuell konfiguriertem Notebook im Fernabsatz

Erstmals beschäftigte sich der BGH mit dem Ausnahmetatbestand des Fernabsatz-Gesetzes: Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikationen (§ 312d Abs 4 Nr. 1 dBGB; Vgl § 5f Z 3 KSchG).

Der Kläger bestellte im Internet ein Notebook, welches der Verkäufer (Beklagter) im Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausstattete und konfigurierte. Obwohl das gelieferte Notebook keinen Grund zur Beanstandung lieferte, wollte der Kläger den Vertrag rückabwickeln. Der Beklagte verweigerte dies mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der gelieferten Ware um eine nach Kundenspezifikation angefertigte Ware handle und daher kein Rücktrittsrecht kraft Fernabsatz-Gesetz bestehe.

Zwar stellte bereits das Berufungsgericht fest, dass das Notebook nach den Wünschen des Klägers ausgestattet und mit Zusatzkomponenten versehen wurde, so dass das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte. Bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliege, sei jedoch im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Rückabwicklung für den Verkäufer abzustellen. Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist, ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können, so der Leitsatz des BGH.

BGH 19.3.2003, VIII ZR 295/01

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang