Der BGH sieht es als wettbewerbswidrig iSd § 3 dUWG an, wenn eine Bank eine automatisierte Kontostandsauskunft derart erteilt, dass eine Überweisung bereits vor Wertstellung als Guthaben ausgewiesen und in dessen Folge der Kunde in die Irre geführt wird, indem er zur Kontoüberziehung veranlasst und damit zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichtet werden könnte.
Eine Kundin hatte nach einer Kontostandsauskunft am Geldautomaten 1.000 DM behoben. Die Kontostandsauskunft war aber nicht korrekt, da die Wertstellung einer bei der Auskunft schon als gutgeschrieben berücksichtigten Rentenzahlung erst zwei Tage später vorgenommen wurde. Das Konto der Klägerin geriet daher durch die Abhebung ins Minus und es waren Überziehungszinsen zu zahlen, wobei das Vorgehen der Bank eine Vielzahl von Kunden (Rentenempfänger) betraf.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen dieses Vorgehen der Bank und bekam vom BGH recht.
BGH 27.6.2002, I ZR 86/00
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