Ein Schalzimmerer wollte nach einem Betoniervorgang die Schaltafeln entfernen. Dies macht er normalerweise mit einem Schaleisen, das zwischen Beton und Schaltafel hinein geklopft wird und mit dem man versucht, die Schaltafel herauszureißen. Da dies sehr schwer ging, hängte er sich an das Schaleisen an, rutschte dabei ab und verletzte sich dabei an der Sehne in der linken Schulter. In der Folge musste die Sehne genäht werden.
Nach Art. 6 Z 2 der AUVB 1999 gelten als Unfall auch Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.
Der VKI klagte im Auftrag des BMASK auf Auszahlung des im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Taggeldes.
Das BGHS Wien spricht in seinem Urteil 40 % des eingeklagten Taggeldes zu. Auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachens war der ungeplante Bewegungsablauf nur zu diesem Teil für den Sehnenriss kausal. Der andere Teil war hingegen auf verschleißbedingte Veränderungen der Schulter zurückzuführen Der Vorfall war damit zwar nicht alleinige Ursache aber Auslöser im Sinn einer Teilkausalität. Entgegen der außergerichtlichen Deckungsablehnung liegt im Übrigen auf Grund des Abweichens vom Bewegungsablauf sehr wohl ein Unfall vor.
Das Urteil wurde von der Gegenseite bereits erfüllt.
BGHS Wien17.2.2010, 12 C 717/08s
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien