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Urteil: Einstweilige Verfügungen gegen Gewinnspiele

Der VKI hat - im Auftrag des BMSGK - gegen Gewinnzusagen der Firma IVH Klagen nach dem UWG eingebracht. In einem Fall wurde die EV bewilligt; im anderen Fall nicht.

Das HG Wien hat zum einen gegen eine "Bar-Anteils-Gewinn"-Zusage von "Friedrich Müller" (IVH Versandhandel GmbH) folgende EV erlassen: Der Firma wird es verboten, bei der Veranstaltung von Gewinnspielen den unrichtigen Eindruck zu erwecken, der Adressat habe bereits einen hohen Geldbetrag (oder einen erheblichen Anteil daran) gewonnen, den er nur mehr anzufordern brauche, wenn der Geldbetrag tatsächlich unter allen Gewinnspielteilnehmern aufgeteilt wird und Gewinnanteile unter einer Mindestgrenze wie etwa EUR 5,- gar nicht zur Verteilung gelangen, wenn darauf nicht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise hingewiesen wird.

HG Wien 6.6.2003, 19 Cg 73/03m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Dagegen wurde eine weitere beantragte EV gegen eine "Sparbuch-Aktion" abgewiesen.

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