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Urteil: Erfolgreicher Rücktritt nach § 3a KSchG

Zusage einer Kreditfinanzierung beim Autokauf durch den Händler stellt wesentlichen Umstand dar, dessen Nichteintritt zum Rücktritt berechtigt

Der Konsument wollte bei einem Händler einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von ATS 70.000 kaufen. Der Händler war über die bescheidenen Vermögensverhältnisse des Konsumenten (Verdienst ATS 10.000 monatlich zuzüglich Karenzgeld und Kinderbeihilfe) informiert. Der Händler lockte den Konsumenten damit, dass er bei Abholung des Fahrzeuges lediglich eine Anzahlung von ATS 14.000 in bar zu leisten habe und der Restbetrag durch einen Kredit aufgebracht werden könnte. Hinsichtlich einer Kreditzusage der Bank äußerte der Konsument seine Bedenken, da er bereits einen Kreditantrag über einen Betrag von ATS 80.000 laufen hatte. Diesbezüglich sah der Händler kein Problem; er versicherte dem Konsumenten, dass er den Kredit auf jeden Fall bekommen werde. In der Folge unterfertigte der Konsument den Kaufantrag und leistete die Anzahlung. Vereinbart war, dass der restliche Kaufpreis über den versprochenen Kredit finanziert werden sollte.

Anzahlung nicht herausgegeben

Die Bank lehnte allerdings eine Kreditzusage mit der Begründung ab, dass der Konsument zuwenig verdienen würde und er bereits einen Kreditantrag bei einer anderen Bank laufen habe. Daraufhin forderte der Konsument die Anzahlung zurück, die ihm seitens des Händlers verweigert wurde. Dem Konsument kam entgegen, dass eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung fehlte, somit die Rücktrittsfrist noch offen war. Unser Rechtsvertreter erklärte namens des Konsumenten nochmals ausdrücklich den Vertragsrücktritt gemäß § 3a KSchG und forderte die Gegenseite auf, die Anzahlung zurückzuzahlen.

Der VKI klagte schließlich - im Auftrag des BMJ - auf Rückzahlung der Anzahlung. Das Verfahren wurde in erster Instanz rechtskräftig gewonnen. Der Konsument - so das Gericht - habe den Kaufantrag nur aufgrund des Umstandes, dass ihm die Kreditzusage als problemlos dargestellt wurde, unterfertigt. Für den Konsumenten sei auch nicht vorhersehbar gewesen, dass er die Kreditzusage nicht erhalten würde. Das Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG bestand daher zu Recht.
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