Eine Konsumentin hatte im Jahr 2006 eine Bündelversicherung abgeschlossen. Darin war eine alte Dauerrabattklausel enthalten, welche im Sinn der Entscheidung des OGH 7 Ob 266/09g als gesetzwidrig zu beurteilen war.
Der Vertrag wurde in der Folge zum 1.8.2010 aufgelöst. Die Versicherung verlangte auf Basis einer ergänzenden Vertragsauslegung die teilweise Rückzahlung des gewährten Dauerrabattes, und zwar berechnet auf Basis einer neuen "Laufzeitrabatt-Klausel". Die Konsumentin bezahlte diesen Betrag unter Vorbehalt.
Der VKI forderte - im Auftrag der AK Steiermark - klagsweise die Rückzahlung des unter Vorbehalt bezahlten Betrages. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet nämlich nach Ansicht des VKI aus, eine gesetzwidrige Klausel müsste demnach ersatzlos entfallen.
Das Landesgericht für ZRS Graz gibt dem VKI nunmehr in zweiter Instanz Recht. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH in den Fällen C-618/10 (Banco Espanol de Credito) und C-26/13 (Kasler) ist zu beachten, dass die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Mitgliedstaaten verpflichtet angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird. Wenn es einem nationalen Gericht freistünde, den Inhalt einer missbräuchlichen Klausel abzuändern, dann könnte eine derartige Befugnis die Verwirklichung des mit der RL verfolgten Zieles eines wirksamen Verbraucherschutzes gefährden.
Nach Ansicht des LG ZRS Graz ist der Richtlinienauslegung durch den EuGH eindeutig zu entnehmen, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, eine gesetzwidrige Vertragsklausel abzuändern. Könnten Unternehmer davon ausgehen, dass Verträge mit missbräuchlichen Klauseln derart angepasst werden können, dass ihre Interessen gewahrt werden, dann würde dies den von der Richtlinie intendierten Abschreckungseffekt beseitigen.
Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet demnach aus. Im Übrigen sieht das LG ZRS Graz auch keinen inhaltlichen sondern nur einen methodischen Unterschied zwischen einer ergänzenden Vertragsauslegung und einer geltungserhaltenden Reduktion. Letztere wird in Österreich bereits sei geraumer Zeit von der herrschenden Ansicht als unzulässig angesehen.
Die im ursprünglichen Versicherungsvertrag vereinbarte gesetzwidrige Dauerrabattklausel hat daher bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung ersatzlos zu entfallen. Die Versicherung darf daher keine Dauerrabattrückverrechnung vornehmen.
Der OGH hatte bereits im Frühjahr 2014 klargestellt, dass es eine unzulässige Prxis darstellt, wenn eine Versicherung gegenüber Verbrauchern die alten gesetzwidrigen Dauerrabattklauseln generell durch andere Klauseln ersetzt und daraus Forderungen ableitet (OGH 7 Ob 11/14i).
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG ZRS Graz 28.5.2015, 3 R 17/15i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Urteil: Ergänzende Vertragsauslegung beim Dauerrabatt unzulässig
Eine gesetzwidrige Dauerrabattklausel fällt ersatzlos weg. Der Versicherer kann bei Kündigung des Vertrages durch einen Verbraucher daher keine Dauerrabattrückforderung geltend machen, eine ergänzende Vertragsauslegung findet auch im Einzelfall nicht statt.
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