Der VKI hat die Klausel "Ich bin einverstanden, dass die Akzessorietät hiermit aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass Inkassokosten, sofern sie als vorprozessuale Kosten anzusehen sind, nicht in der Prozesskostennote geltend gemacht werden sondern, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, eingeklagt werden können" als intransparent bekämpft.
Nach der Klage trat das Zinsrechtsänderungsgesetz (ZinsRÄG) in Kraft. Das beklagte Inkassounternehmen argumentierte nun im Berufungsverfahren, dass die Klausel nunmehr jedenfalls saniert sei, da sie nur die gesetzliche Regelung wiedergebe.
Das OLG Linz sah das nicht so.
Zunächst geht es darauf ein, dass das ZinsRÄG über keine Übergangsbestimmungen verfügt; in einem solchen Fall sind die neuen gesetzlichen Regelungen dann nicht anzuwenden, wenn ein zu beurteilender Sachverhalt vor Inkrafttreten abgeschlossen ist. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist aber im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelungen der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (6 Ob 16/01y, 5 Ob 78/00g mwN). Daher ist bei unverändert weiter verwendeten Klauseln das neue Gesetz zur Prüfung heranzuziehen.
In der Sache ist damit für die Beklagte nichts gewonnen. Zwar sind außergerichtliche Inkassokosten nunmehr als Schadenersatzanspruch gestaltet, sie sind aber im ordentlichen Rechtsweg als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN geltend zu machen; die Akzessorietät zwischen Hauptforderung und Nebenforderung bleibt also bestehen. Mahn- und Inkassokosten bleiben bei Berechnung des Streitwertes unberücksichtigt.
Die Klausel gibt also keineswegs die nunmehr geltende Rechtslage wieder, sondern verschweigt dem Konsumenten, die - von der gesetzlichen Regelung - abweichende Rechtsfolge der Klausel. Nach der Klausel kann die Beklagte die Inkassokosten selbstständig einklagen; den Verbraucher trifft neben dem Kostenrisiko des Verfahrens über die Hauptforderung auch das Kostenrisiko des Verfahrens über die Nebenforderung. Die Klausel ist daher intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und nichtig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Linz 12.11.2002, 6 R 208/02d
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien