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Urteil: EuGH - Amtswegige Prüfung von missbräuchlichen Vertragsklauseln

Nationale Gerichte sind verpflichtet, die Nichtig-keit von Vertragsklauseln amtswegig aufzugreifen.

Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfah-ren eines ungarischen Gerichtes eine höchst praxis-relevante Frage geklärt:

Art. 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel nicht verbind-lich ist, und dass es hierzu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich ange-fochten hat. Das nationale Gericht ist vielmehr verpflichtet, die Missbräuchlichkeit der Klausel von Amts wegen zu prüfen. Bejaht das Gericht die Missbräulichkeit der Klausel, dann ist diese unwirk-sam, sofern der Verbraucher - als der der geschützt werden soll - dem nicht widerspricht.

Die Entscheidung ist deshalb beachtlich, weil damit der Argumentationslinie mancher Gerichte, es erüb-rige sich zu prüfen, ob die Klausel gegen § 864a ABGB oder % 879 Abs 3 ABGB verstösst, weil dies vom Verbraucher nicht geltend gemacht wurde, eine klare Absage erteilt wird. Diese Fragen sind - auch ohne Vorbringen des Verbrauchers - auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen.

EuGH 4.6.2009, C-243/08, Pannon GSM Zrt / Erzsebet Sustikne Györfi

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