Im Ausgangsverfahren buchten die Konsumenten Flüge von Burgas (Bulgarien) nach Ostrava (Tschechische Republik). Da auf den Vorflügen, auf denen diese Maschine eingesetzt wurde, zunächst ein technisches Gebrechen an der Schubumkehr festgestellt und behoben werden musste, und es in weiterer Folge zu einer Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel und daraus resultierend zu Sicherheitsüberprüfungen kam, erreichten die Konsumenten ihr Ziel erst mit einer Verspätung von mehr als 5 Stunden.
Das vorlegende Gericht (Bezirksgericht Prag 6), gab dem Anspruch der Reisenden statt, die von der Airline gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung verwarf das Stadtgericht Prag, der vom Unternehmen in weiterer Folge angerufene Verfassungsgerichtshof hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache an die erste Instanz zurück, da das Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter missachtet worden sei: Die zugrunde liegende Frage, ob es sich bei Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand handle, stelle eine offene Rechtsfrage dar, deren Lösung weder aus der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) 261/2004) noch aus der Rechtsprechung des EuGH klar hervorgehe, weshalb das Gericht zur Vorlage dieser Frage an den EuGH verpflichtet gewesen wäre.
In der Rechtsprechung war bisher umstritten, ob Vogelschlag außergewöhnliche Umstände begründen kann.
Insbesondere unter Hinweis darauf, dass Umstände nur dann als "außergewöhnlich" qualifiziert werden können, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, empfahl Generalanwalt Bot dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 28.07.2016 die Vorlagefrage zu verneinen: Zwar sei dieses Vorkommnis vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen, allerdings sei davon auszugehen, dass es gerade schon Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit sei. Die Kollision eines Vogels mit einem Flugzeug stelle keineswegs ein Vorkommnis dar, das "abseits des Gewöhnlichen" liege; die damit einhergehende Gefahr sei vielmehr untrennbar mit der Luftfahrt verbunden. Somit mangle es aber bereits an der Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb zwischen endogenen und exogenen (von innen bzw. von außen wirkenden) Vorkommnissen unterschieden werde: Der EuGH habe ja bereits klargestellt, dass ein Ausfall, der durch das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs hervorgerufen wurde, zwar ein unerwartetes Vorkommnis darstelle, jedoch untrennbar mit dem sehr komplexen System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden sei und daher keine außergewöhnlichen Umstände begründen könne (EUGH C 257/14 [van der Lans/KLM]).
Diesem (nicht bindenden) Vorschlag folgte der EuGH nicht.
In seiner Entscheidung stellte der EuGH nun vielmehr klar, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist: Es handle sich hierbei gerade um kein Vorkommnis, das untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden sei.
Zwar gestand der EuGH zu, dass ein Luftfahrtunternehmen durchaus präventiv-kontrollierende Mechanismen gegen das Vorhandensein von Vögeln ergreifen müsse, um die Risiken einer Kollision mit einem Vogel zu verringern oder gar zu beseitigen, und sich somit von seiner Verpflichtung, Ausgleichszahlungen an Fluggäste zu leisten, befreien zu können; allerdings immer vorausgesetzt, dass es dem Luftfahrtunternehmen überhaupt möglich und zumutbar ist, solche Maßnahmen (insbesondere auf technischer und administrativer Ebene) zu ergreifen. Dass es solche Maßnahmen in Bezug auf den von der Kollision mit einem Vogel betroffenen Flug tatsächlich ergriffen hat, müsse das Unternehmen nachweisen.
Eine Ankunftsverspätung, die auf gebotene Sicherheitsüberprüfungen nach einem Vogelschlag zurückzuführen ist, kann die Airline demnach von ihrer Pflicht entbinden, Ausgleichszahlungen zu leisten. Dies gilt jedoch nur für "angemessene Maßnahmen", worunter etwa eine Kontrolle durch einen autorisierten Fachmann vor Ort zu verstehen ist. Ob es tatsächlich zu einer Beschädigung kam, ist dabei unerheblich. Eine weitergehende Verzögerung, die darauf zurückzuführen ist, dass eine neuerliche Begutachtung durch einen Fachmann eigener Wahl vorgenommen wird, ist jedoch nicht von diesen angemessenen Maßnahmen gedeckt und kann das Unternehmen nicht entlasten.
Sofern auch andere Maßnahmen (etwa aufgrund unerwarteter technischer Gebrechen) zu ergreifen waren, die nicht auf außergewöhnliche Umstände (wie insbesondere die Kollision des Flugzeuges mit einem Vogel) zurückzuführen sind, und diese Maßnahmen ihrerseits ebenfalls für die Ankunftsverspätung ursächlich waren, können gleichwohl Ausgleichsleistungen zustehen. Dies ist rechnerisch durch Abzug des Zeitaufwandes für die vorgenommenen angemessenen Maßnahmen (die ihre Ursache in außergewöhnlichen Umständen haben) von der Gesamtverspätung zu erheben. Ergibt sich eine "sonstige" Verspätung von mindestens 3 Stunden, stehen Ausgleichszahlungen zu.
Ob dies im vorliegenden Anlassfall zutrifft, konnte der Gerichtshof in Ermangelung dafür wesentlicher Feststellungen offen lassen.
EuGH 04.05.2017, C-315/15 (Pesková & Peska/Travel Service a.s.)