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Urteil: EVD wegen irreführender Werbung verurteilt

Das OLG Wien hat die Firma EVD Direktverkauf AG - in einem Musterprozess des VKI im Auftrag des BMJ - wegen irreführender Werbeaussagen verurteilt, irreführende Aussagen hinsichtlich verschiedener Schlankheitsprodukte künftig zu unterlassen.

EVD versendet laufend Werbeaussendungen mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, sowie mit Aussagen, die eine schlankmachende Wirkung ihrer Produkte suggerieren. Im gegenständlichen Fall wurde einer Konsumentin eine Werbeaussendung, zugestellt, die eine Reihe angeblich schlankmachender Produkte enthielt; insbesondere die Produkte "Schlankheitskur F 20", "Müll raus" und " Enzyme - Obst & Gemüse".

Irreführende Werbeaussagen

Die Werbung suggerierte einerseits, dass es möglich sei, Fett gezielt an Problemzonen abzubauen, anderseits, dass allein die Einnahme eines Schluckes der "Schlankheitskur F 20" ausreichen würde, um eine Gewichtsreduktion zu erzielen. Dieser Eindruck ist falsch.

Darüber hinaus wird der unrichtige Eindruck erweckt, dass ein Tagesbedarf von 5kg Obst und 3 kg Gemüse erforderlich wären um gesund und schlank zu bleiben. Um diese Mengen nicht zu sich nehmen zu müssen, biete sich das Produkt "Enzyme - Obst und Gemüse" als Retter in der Not an. Tatsächlich ist der Verzehr von insgesamt max 700g Obst/Gemüse in Verbindung mit ausgewogen konsumierten anderen Nahrungsbestandteilen wie Fleisch, Fisch, Getreide, Milchprodukten etc bedarfsdeckend und bedarf keiner Nahrungsergänzung.

Der VKI klagte die Firma wegen irreführender Werbung.

EVD Direktverkauf AG ließ zunächst ein Versäumnisurteil ergehen; offenbar, um dem VKI weiteres Vorbringen im Prozess abzuschneiden. Die Beklagte brachte danach Berufung - wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung - ein. Dieser blieb allerdings der Erfolg versagt.

Das OLG Wien führt u.a. aus: Bei den Werbeaussagen der Firma EVD Direktverkauf AG handelt es sich nicht nur um - wie die Beklagte in der Berufung darzustellen versuchte - eine Werbeaussendung, sondern vielmehr um laufend und bundesweit benütztes irreführendes Werbematerial, das die Beklagte aussendet, um ihren Umsatz zu steigern.

Die Behauptung der Berufung, nur ein unrichtiger Anschein könne als irreführend verboten werden, daher sei das Ersturteil, (das ein generelles Verbot des Anscheins schlankheitsfördernder Mittel beinhaltet) zu weit gefasst, war zu verwerfen.

Wettbewerbswidriges Verhalten

Es ist allgemein bekannt, dass sich Unternehmen, die sich im geschäftlichen Verkehr wettbewerbswidrig verhalten, von einem Unterlassungsgebot dadurch zu befreien versuchen, dass sie das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten auf mehr oder weniger modifizierte Weise wiederholen. Das Unterlassungsgebot hat sich zwar immer am konkreten Verstoß zu orientieren, doch ist es zulässig, das Gebot allgemeiner zu fassen und mit konkreten Einzelgeboten ..."insbesondere"... zu verbinden, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.

Das Erwecken eines unrichtigen Anscheins ist vielmehr materiell-rechtliche Voraussetzung für ein Unterlassungsbegehren gemäß § 2 UWG.

Der Versuch des beklagten Unternehmens, ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen, um dem VKI weiteres Vorbringen in der Sache abzuschneiden und das Urteil erst im Wege der Berufung zu bekämpfen, kann somit als gescheitert betrachtet werden.

OLG Wien 9. 10. 2002, 4R 126/02g
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser

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