Das Gericht ging im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: EVD ruft unter Verwendung eines Tonbandgerätes Verbraucher an, welche dazu vorher keine Zustimmung erteilt haben. In diesen Anrufen erfolgt die Mitteilung, man habe einen Gewinn gemacht, ferner wird auf das Eintreffen eines Briefes verwiesen. EVD teilt dabei weder Firmenwortlaut noch Anschrift oder Sitz mit. Teilweise wird in den Telefonaten dazu aufgefordert, den Gewinn telefonisch anzufordern.
Bestimmungen gemäß Fernabsatzgesetz
Das HG Wien beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, dass es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt, der unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels im Sinn des Fernabsatzgesetzes geschlossen wird. Daher sind die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes (§§ 5c bis 5i KSchG) anzuwenden. Nach § 5c Abs 1 und 3 KSchG muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung (der Inanspruchnahme telefonischer Gewinnabfrage) über Name und Anschrift des Unternehmers verfügen, was nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall ist. Außerdem wurde entgegen der Bestimmung des § 5 Abs 2 KSchG vor Verwendung des Automaten nicht die Zustimmung der angerufenen Verbraucher eingeholt. Das HG Wien gab daher dem diesbezüglichen Unterlassungsbegehren statt.
Das Urteil ist das erste seiner Art gegen die sich verbreitende Unsitte, Verbraucher mit unerbetener Telefonwerbung durch Sprachautomaten zu belästigen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 7.11.2002, 34 Cg 116/02v
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser