Eine Konsumentin hatte von EVD eine Zusendung in Telegrammform hinsichtlich eines Baranteilsgewinns erhalten und daraufhin den Gewinn angefordert. In der Folge klagte sie den zugesagten Gewinn in Höhe von € 100.000,-- ein. Das HG Wien ging davon aus, dass die Zusendung für einen objektiven Erklärungsempfänger den Eindruck erweckt hatte, dass der Empfänger den Preis tatsächlich gewonnen hat. Dies ergab sich aus dem Gesamtzusammenhang der von EVD übersandten Urkunden, insbesondere auch aus dem Beilegen einer bereits vorausgefüllten Postanweisung.
Bei der Entscheidung des HG Wien handelt es sich um den höchsten Gewinn, der bislang auf Basis des § 5j KSchG auf Grund einer irreführenden Gewinnzusage zugesprochen wurde. (Siehe auch VR Info 11/2002 - VKI Musterprozess über 89.000 Euro gewonnen!) Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 29.10.2002, 11Cg 161/02t
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Klagevertreter: Mag. Beneder