Eine bereits angebrochene nicht kohlensäurehaltige Fruchtsaftflasche wurde zwei Tage lang bei hochsommerlichen Temperaturen in einem Auto mitgeführt. Danach explodierte sie in der Hand eines Kindes, welches dabei lebensgefährlich verletzt wurde. Das Kind klagte den Abfüller sowie den auf dem Etikett ersichtlichen Hersteller.
Produktfehler liegt vor
Der OGH hielt fest, dass der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen hat, solange es sich nicht um eine missbräuchliche Produktverwendung handelt. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen. Der Beweis der Fehlerlosigkeit (Drucklosigkeit) der Flasche im Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. die Tatsache, dass die Flasche nicht mehr originalverschlossen war, reicht jedenfalls nicht aus, um die Haftungsfreiheit des Herstellers zu begründen. Der Hersteller hätte nämlich beweisen müssen, dass bei den einzukalkulierenden Einwirkungen von außen während des Transportes und der Lagerung bis zum Endverbrauch nicht ein solcher Druck entstehen konnte, wie er zur Explosion der Flasche geführt hat. Es liegt somit ein Produktfehler vor, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass in einer Saftflasche, die in angebrochenem Zustand bei hochsommerlichen Temperaturen mehrere Tage transportiert wird, ein derartiger Druck entsteht, dass diese explodiert.
Das Urteil ist eine Fortführung der Entscheidungen zu den explodierenden Mineralwasserflaschen (OGH 8.4.1997, KRES 4/29).