Der siebenjährige Kläger erlitt in Folge Explosion einer Infrarot-Bestrahlungslampe diverse Kopfverletzungen. Die Explosion der Glühlampe erfolgte nach einer Bestrahlungsdauer von ca. 12 Minuten ohne äußere Einwirkung. Die gesamte Nutzungsdauer des Gerätes hat bis zum Unfall etwa 5 Stunden betragen.
In einem Musterprozess des VKI - mit Unterstützung des BMJ Sektion Konsumentenschutz - wurde der deutsche Hersteller aus dem Titel der Produkthaftung erfolgreich auf Schadenersatz geklagt. Dem Konsument wurde Schadenersatz in Höhe von S 31.856,80 zugesprochen.
Die Berufung des Herstellers hatte in der Hauptsache keinen Erfolg. Der Hersteller brachte vor, dass ein Produkthaftungsfehler nicht vorliegen würde. Beim gegenständlichen Produkt sei der Allgemeinheit bekannt, dass es zu Explosionen kommen könne. Wegen des Vorteils von Lampen (Licht, Wärme) werde dieses Risiko auch in Kauf genommen. Im übrigen sei der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht vorhanden gewesen. Der vorliegende Rechtsstreit - so der Beklagte - sei ein Zeichen der Zeit, dass für jeden Schaden ein Verursacher und Zahler gesucht werde.
Diesen Ausführungen folgt das Berufungsgericht nicht, sondern war der Ansicht, dass eine Bestrahlungslampe, deren Betriebsende mit einer Explosion verbunden sein kann, einen Konstruktionsfehler aufweist. Wenn der Drahtbruch eine Alterserscheinung jeder Lampe sei und Lampenexplosionen nicht grundsätzlich vermieden werden können, seien Konstruktionsmaßnahmen zu verlangen, die die negativen Auswirkungen einer solchen Explosion verhindern. Solche Maßnahmen wurden bei diesem Produkt aber nicht getroffen.
Zur Frage der Sicherheitserwartung hielt das Gericht folgendes fest: Wer eine Bestrahlungslampe zu Heilungszwecken verwendet, muss nicht in Kauf nehmen, durch eine Explosion unter Umständen sein Augenlicht zu verlieren. Der Allgemeinheit sei nicht bekannt, dass Bestrahlungslampen explodieren würden. Entscheidend sei nicht die Kenntnis von Fachleuten sondern die des durchschnittlichen Produktanwenders.
Der Hersteller hätte darauf hinweisen müssen, dass das Ende der Lebensdauer der Bestrahlungslampe mit einer Explosion verbunden sein kann, die zu Splitterverletzungen führt. Ob der Hersteller bei einem entsprechenden Warnhinweis noch im Stande gewesen wäre, das Produkt abzusetzen, sei nicht entscheidend.