Telekabel klagte einen Verbraucher auf Zahlung, obwohl dieser - allerdings außerhalb der vertraglich eingeräumten Frist von vier Wochen ab Anschluss - seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte. Die AK Wien führte einen Musterprozess und gewann.
Telekabel argumentierte, man habe das gesetzliche Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG vertraglich sogar auf vier Wochen erweitert und sei damit zugunsten des Verbrauchers vom Gesetz abgewichen. Doch das Gericht sah - im Vergleich mit den Bedingungen des § 3 KSchG - die Pflicht zur richtigen und ausreichenden Belehrung verletzt, da der Hinweis fehlte, dass ein Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ausreiche, um die Frist zu wahren.
Telekabel wandte ein, dass diese unvollständige Belehrung im vorliegenden Fall beim Verbraucher keinen Irrtum hervorgerufen habe. Doch das Gericht ging davon aus, dass der Tatbestand des § 3 KSchG vom Gesetzgeber formal konzipiert worden sei und es daher unwesentlich sei, ob eine falsche oder unvollständige Belehrung auf das Verhalten des Verbrauchers eine Auswirkung gehabt habe. Die Regelung diene der Rechtssicherheit und solle den Unternehmer bewegen, losgelöst vom Einzelfall, den Verbraucher über sein Rücktrittsrecht richtig und ausreichend zu informieren.
Mangels ausreichender Belehrung über das Rücktrittsrecht war der Rücktritt des Verbrauchers rechtswirksam und die Klage daher abzuweisen. Das Urteil ist rechtskräftig.