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Urteil: Finger am Tieflader verletzt: OGH zur Instruktionspflicht und zur Produkthaftung

OGH verneinte Instruktionsfehler

Ein Baggerunternehmen kaufte zum Transport von Baggern einen Tieflader. Die Auffahrtsrampen waren mit Federn ausgestattet, die ein gefahrloses Aufklappen der Rampen durch eine Person ermöglichen. Das Baggerunternehmen montierte selbst zwecks Schonung der Rampen Holzauflagen, wodurch das Aufklappen erschwert wurde und von einer Person allein kaum mehr erfolgen konnte. Bei einem Aufklappvorgang griff ein Arbeiter des Baggerunternehmens in den Gefahrenbereich, wodurch die Fingerkuppen einer Hand zerquetscht wurden.

Hersteller muss auf Gefahr hinweisen

Der OGH hielt fest, dass kein Produktionsfehler vorliegt und prüfte nur die Frage eines Instruktionsfehlers. Der Hersteller muss grundsätzlich auf gefährliche Eigenschaften seines Produktes hinweisen, dies allerdings nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches Schutzbedürfnis ist aber nur gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers.

Kein Instruktionsfehler

Da der Hersteller im vorliegenden Fall darauf vertrauen durfte, dass die Dienstnehmer der Käuferin mit dem - wenn auch gefährlichen - Umgang eines Tiefladers vertraut sind, wurde ein Instruktionsfehler verneint (ähnlich OGH in 6 Ob 535/94 und 1 Ob 323/98a).

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