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Urteil: Fluggastrechte: Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach Länge der Direktverbindung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass sich die Höhe von Ausgleichszahlungen nach der Distanz zwischen dem ursprünglichen Abflugsort und dem Endziel bemisst; es ist also nicht auf die tatsächlich zurückgelegten Flugstrecken bei einer Umsteigeverbindung abzustellen.

Die Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) 261/2004) sieht verschiedene Ansprüche der Fluggäste vor, wenn diese von einer Annullierung, einer großen Ankunftsverspätung oder einer Beförderungsverweigerung betroffen sind. Die konkrete Anspruchshöhe bemisst sich dabei nach der Flugdistanz, die in Artikel 7 der VO wie folgt gestaffel wird:

  • EUR 250,- bei einer Flugdistanz bis 1.500 km (und weniger)

  • EUR 400,- bei allen längeren innergemeinschaftlichen Flügen und anderen Flügen mit einer Flugdistanz von 1.500 km bis 3.500 km und

  • EUR 600,- bei allen sonstigen Flügen

Die Entfernungen sind dabei nach der Methode der Großkreisentfernung auszumessen; einen Rechner finden Sie etwa unter diesem Link.

Strittig war bislang, wie die Ansprüche zu berechnen sind, wenn es sich um eine Verbindung mit Anschlussflügen handelt.

Im vorliegenden Fall wurden Flüge bei Brussels Airlines von Rom nach Hamburg mit einem Umstieg in Brüssel gebucht. Der Flug von Rom nach Brüssel verspätete sich, sodass die Fluggäste den Anschlussflug nach Hamburg verpassten und und erst mit dem nachfolgenden Flug befördert werden konnten; sie erreichten ihr Endziel Hamburg mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden. 

Die Distanz Rom - Hamburg beträgt unter 1.500 km; addiert man die (tatsächlich abgeflogenen) Teilstrecken Rom - Brüssel und Brüssel - Hamburg, kommt man auf eine Distanz über 1.500 km. Brussels Airlines leistete Ausgleichszahlungen iHv EUR 250,- pro Person. Die Fluggäste waren jedoch der Auffassung, dass ihnen Ausgleichszahlungen iHv EUR 400,- zustünden und forderten die restlichen EUR 150,- pro Person ein.

Dieser Auffassung trat der EuGH nun entgegen

Seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof die Überlegung voran, dass gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen seien, nicht nur was die Entstehung von Ansprüchen betreffe, sondern auch deren Höhe. Zum skizzierten Sachverhalt folgerte der EuGH, dass die Unannehmlichkeiten, die Fluggästen durch eine Flugannullierung, eine Beförderungsverweigerung oder eine große Verspätung am Endziel entstehen, diesselben seien, und etwaige Unterschiede bei der tatsächlich zurückgelegten Entfernung für sich gesehen keinen Einfluss auf das Ausmaß dieser Unannehmlichkeiten hätten. Eine Unterscheidung zwischen den Ansprüchen von Fluggästen, die eine Direktverbindung buchten, und solchen, die ihr Endziel mittels Anschlussflügen erreichen wollten, sei daher nicht vorzunehmen; eine solche Differenzierung sei auch von der Fluggastrechte-Verordnung nicht vorgesehen.

Für die Höhe der Ausgleichsleistungen ist daher die Entfernung der Direktverbindung maßgeblich. Die tatsächlich zurückgelegten Teilstrecken sind für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu addieren.

EuGH 07.09.2017, C-559/16 (Bossen u.a. / Brussels Airlines SA/NV)

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