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Urteil: Gebrauchtwagenkauf - Rücktritt wegen Ausfall der Finanzierung

Wenn die in Aussicht gestellte Finanzierung nicht klappt, kann der Käufer gemäß § 3a KSchG zurücktreten. Eines der ersten Urteile zum Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG.

Der Verbraucher besichtigte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von ATS 70.000,--. Der Händler teilte mit, dass lediglich ATS 14.000,-- bar bezahlt werden müssten und er dem Käufer bei einer Bank einen Kredit über die restlichen ATS 56.000,-- vermitteln könne. Der Verbraucher äußerte noch Bedenken, ob er überhaupt einen Kredit erhalten werde, da er erst kurzfristig in einer Firma beschäftigt war. Er informierte den Händler auch darüber, dass er bei einer anderen Bank einen Kreditantrag über einen Betrag von ATS 80.000,-- laufen habe und er im übrigen nur eine monatliche Kreditrate in Höhe von ATS 1.000,-- allenfalls ATS 2.000,-- bezahlen könne. Der Händler sagte aber, dass die Erlangung des Kredits kein Problem sei.

Daraufhin unterzeichnete der Verbraucher den Kaufantrag und leistete Anzahlung von ATS 14.000,--. Gleichzeitig wurde ein Kreditantrag an die drittfinanzierende Bank unterfertigt. Das Kaufvertragsformular enthielt zwar eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG, nicht aber über das Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG.

Gemäß den Feststellungen des Gerichtes wurde über dieses Rücktrittsrecht auch nicht mündlich informiert.

In der Folge stellte sich heraus, dass die drittfinanzierende Bank eine Gewährung des Kredites ablehnte. Der Verbraucher sei nicht entsprechend kreditwürdig.

Daraufhin erklärte der Verbraucher gemäß § 3a KSchG seinen Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung der bezahlten Anzahlung. Als diese verweigert wurde, klagte der Verbraucher - im Rahmen eines Musterprozesses des VKI - auf Zahlung.

Das Verfahren wurde in 1.Instanz gewonnen. Das Gericht ging davon aus, dass die Finanzierungszusage des Autohändlers einen gemäß § 3a KSchG "maßgeblichen Umstand" darstellt, der vom Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt wurde, und der nicht eingetreten war. In einem solchen Fall ist der Verbraucher zum kostenlosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, er hätte bereits bei den Vertragsverhandlungen gewusst oder wissen müssen, dass die maßgeblichen Umstände nicht eintreten würden oder der Ausschluss des Rücktrittsrechts wäre im Einzelnen ausgehandelt worden.

Das Gericht ging davon aus, dass die Gewährung des Kredits vom Händler derart sicher dargestellt worden war, dass der Verbraucher keineswegs wissen musste, dass ein solcher Kredit nicht gewährt werden würde. Ein ausdrücklicher Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 3a KSchG konnte ebenfalls in keiner Weise bewiesen werden.

Blieb schließlich noch zu klären, ob der Rücktritt fristgerecht erfolgt war. Da der Unternehmer den Verbraucher aber über das Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG nie belehrt hatte, war auch ein Rücktritt außerhalb der Frist von einer Woche ab der Erkenntnis, dass der Kredit nicht gewährt wird, fristgerecht.

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