Die Wohnungseigentümer beschlossen mit einer Mehrheit von 71% die Montage einer Mobilfunkantenne auf einem Flachdach des Gebäudes, über welche ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde, das Nutzungsentgelt beträgt ATS 78.000,-- jährlich.
Dieser Beschluss wurde vom Antragsteller angefochten. Er fühlte sich durch die Anlage übermäßig beeinträchtigt, und zwar sowohl optisch und akustisch als auch gesundheitlich.
Der OGH stellte dazu allerdings fest, dass eine unzumutbare optische oder akustische Beeinträchtigung nicht zu erkennen sei. Ebenso sei eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Anlage nicht feststellbar.
Die subjektive Furcht des Antragstellers vor einer - nach den vorinstanzlichen Feststellungen unbewiesenen - Gesundheitsbeeinträchtigung und die damit verbundene psychische Belastung würden gegenüber dem finanziellen Vorteil der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Nutzungsvertrag keine "übermäßige" Beeinträchtigung des Antragstellers darstellen.
Das Erstgericht sah die Angelegenheit im übrigen noch anders. Dort wurde der Nutzungsvertrag über die Mobilfunkantenne nicht genehmigt. Es reiche bereits die Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung aus, um den Nutzungsvertrag nicht zu genehmigen.
Hinweis: Letztlich kommt es bei einem solchen Rechtsstreit auf die gerichtlichen Feststellungen an. Da im vorliegenden Fall eine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht bewiesen werden konnte, war der Prozesserfolg versagt. Solche Fällen würden dann anders entscheiden, wenn Sachverständige zu dem Schluss kämen, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auszuschließen wären.