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Urteil: Gesetzwidrige Klauseln im Masterplan von Kapital & Wert

Eine Klausel, nach der der Unternehmer bei vorzeitiger Kündigung seitens des Anlegers eine Vertriebsprovision für die nicht verbrauchte Laufzeit verlangen darf, ist nach dem Urteil des HG Wien unwirksam, wenn dem Anleger nicht die wirtschaftliche Tragweite der Klausel bzw die finanzielle Belastung erkennbar ist. Ebenso eine in AGB enthaltene Klausel, wonach der Unternehmer einen Vermögensverwaltungsvertrag an "ein österreichisches Kreditinstitut" übertragen darf.

Die WPB Finanzdienstleistungsvertriebs GmbH, ehemals Kapital & Wert (K&W), hatte in den Be-dingungen für die Vermögensverwaltung "Masterplan Monatssparer" 7 Klauseln, die der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministers abmahnte. Kapital & Wert verpflichtete sich, 5 dieser Klauseln nicht mehr zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Bezüglich der übrigen beiden Klausel brachte der VKI eine Klage auf Unterlassung ein. Bei diesen beiden Klauseln handelt es sich um folgende:

1) Wird der Vermögensverwaltungsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit (vgl. Pkt. 1.1. erster Satz) ordentlich oder außerordentlich gekündigt, so hat der Auftraggeber der K&W als Abgeltung für die ausstehende weitere monatliche Gebühr für Vermittlungsleistung (vgl. Pkt. 4.1.) einen sich aus folgender Rechnung ergebenden Prozentsatz des Veranlagungsbetrags sofort zu bezahlen: auf die Dauer lt 4.1. fehlende Monate x anzuwendender Faktor (vgl. Pkt 4.1.) abzüglich [(auf die Dauer lt. 4.1. fehlende Monate x anzuwendender Faktor (vgl. Pkt. 4.4.)) x (0,0018 x auf die Dauer lt 4.1. fehlende Monate)].

Die in der Klausel genannte Gebühr umfasst laut HG Wien die Vertriebsprovision für die Beklagte, welche bei voller Laufzeit des Vertrages auf die gesamte Vertragsdauer von der Beklagten aufgeteilt wird und monatlich zu zahlen ist. Die Höhe des bei vorzeitiger Kündigung zu zahlenden Betrages ist abhängig von der hypothetischen Restlaufzeit des Vertrages, und ist bei einer Kündigung bald nach Vertragsabschluss entsprechend höher als bei einer Kündigung gegen Laufzeitende. Die wirtschaftliche Tragweite der Klausel bzw die finanzielle Belastung für den Verbraucher im Fall einer Kündigung, insbesondere die Tatsache, dass der Zeitpunkt der Kündigung (im Sinn der bereits verstrichenen und noch ausstehenden Vertragslaufzeit) die letztlich erzielbare Auszahlung maßgeblich beeinflusst, sind nicht klar und zweifelsfrei erkennbar. Die beklagte Partei hätte ihre Vertragspartner auf diese besondere Rechtsfolge bzw die Tatsache, dass dafür der Zeitpunkt der Kündigung und die bereits verstrichene Vertragsdauer eine entscheidende Be-deutung hat, ausdrücklich hinweisen müssen. Die Klausel verstößt damit gegen die Gebote der Er-kennbarkeit und Vollständigkeit sowie das Gebot, auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, sohin gegen § 6 Abs 3 KSchG.

2) K&W ist berechtigt, das aus dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages resultierende Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pichten einem österreichischen Kreditinstitut zu übertragen. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass diesem Kreditinstitut zugleich auch alle anderen aufrechten Vermögensverwaltungsvertragsverhältnisse übertragen werden, die K&W mit anderen Auftraggebers zu den vorliegenden Bedingungen abgeschlossen hat.

Gemäß § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ist eine Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, unwirksam, nach der dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist. Dem Verbraucher soll nicht das Risiko aufgebürdet werden, dass der neue Vertragspartner ein schlech-ter Zahler ist, und die Leistungsansprüche des Verbrauches gefährdet sein könnten. Der Normzweck dieser Bestimmung ist aber nicht auf diesen Fall beschränkt, sondern soll die Freiheit des Verbrauchers, sich seinen Vertragspartner selbst auszuwählen, generell wahren. In gegenständlicher Klausel wurde der Dritte, auf den der Vertrag überbunden werden soll, nicht namentlich genannt, sondern nur nach der Gattung. Nach der ratio erfordert § 6 Abs 2 Z 2 KSchG aber jedenfalls die namentliche Nennung des Dritten, auf den das Vertragsverhältnis überbunden werden soll, weil nur in diesem Fall der Verbraucher sich ein verlässliches Bild der Bonität dieses konkreten Dritten machen kann, um seine materielle Vertrags- und Entscheidungsfreiheit zu wahren. Die Klausel verstößt somit gegen § 6 Abs 2 KSchG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 29.05.2007, 10 Cg 194/06v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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