Der VKI hat gegen mehrere deutsche Versandunternehmen, die sich irreführender Gewinnzusagen bedienen, Klagen eingebracht. Nun liegt ein Zwischenergebnis vor: Der OGH legt die Frage der Zuständigkeit österreichischer Gerichte dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Seit 1.10.1999 sind irreführende Gewinnzusagen in Österreich klagbar. Das hat dazu geführt, dass derartige Zusendungen aus dem Inland nur noch vereinzelt auftreten. Dagegen waren die Zusendungen aus dem Ausland bislang kaum zu stoppen. Ein österreichisches Unternehmen hat vielmehr sogar extra für diese Zusendungen in Deutschland ein Zweigunternehmen gegründet.
Der VKI geht nunmehr insbesondere auch gegen diese ausländischen Unternehmen mit Klage vor. Dabei stellen sich zwei wesentliche Rechtsfragen:
a) Ist auf solche "grenzüberschreitenden Gewinnspiele" österreichisches Recht anzuwenden?
b) Kann man vor österreichischen Gerichten die Klage einbringen?
Der OGH hat nun - im Rahmen eines sogenannten Ordinationsantrages (Bestimmung eines zuständigen Gerichtes) - auf Antrag des VKI den Beschluss gefasst, die Frage der Zuständigkeit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Es ist zu hoffen, dass der EuGH den österreichischen Verbrauchern den "Verbrauchergerichtsstand" - also die Klage in Österreich - zubilligen wird, da es sich im vorliegenden Fall vor allem um gesetzlich festgeschriebene Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten - also um Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag - handelt.
Nur wenn der EuGH den österreichischen Verbraucher schützt, wird die wichtige Regelung der Klagbarkeit von irreführenden Gewinnversprechen wirklich umfassend wirksam werden.