Eine Verbraucherin hatte das Versandhandelsunternehmen "Der schlanke Schick" erfolgreich auf Auszahlung des Hauptgewinnes in Höhe von S 420.000,-- geklagt (siehe Informationen zum Verbraucherrecht 6/97 ). Das Berufungsgericht hat das Ersturteil nunmehr abgeändert und die Klage - rechtskräftig - abgewiesen. Die Auslobung einer Schenkung liege, da diese notariatsaktpflichtig wäre, nicht vor. Man könne daher nur von der Auslobung eines Spieles oder einer Wette ausgehen und daher könne der Preis, den die Klägerin begehrte, gemäß § 1271 ABGB gerichtlich nicht eingefordert werden. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass das von der beklagten Partei veranstaltete Gewinnspiel durchaus als "unredlich" qualifiziert werden könne. Dies berechtige aber nur zur Vertragsanfechtung und Rückforderung des Einsatzes, allenfalls auch zur Geltendmachung von Schadenersatz (siehe Informationen zum Verbraucherrecht 4/98 ).
OLG Innsbruck 28.8.1997, 2 R 140/97y
Volltextservice