Das OLG Wien bestätigte als Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, wonach EVD (nunmehr IVH; besser bekannt unter "Friedrich Müller") einem Konsumenten wegen einer irreführenden Gewinnzusage (§ 5j KSchG) 100.000 € zu leisten hat.
Bei der irreführenden Gewinnzusage handelte es sich nach der Ansicht von EVD um einen so genannten Baranteils-Gewinn, wonach dem "Gewinner" nur ein Anteil der 100.000 € ausbezahlt werden sollte - unterschreitet der Anteil einen gewissen Betrag, wird überhaupt nichts ausbezahlt.
Nach dem Erstgericht kam aber auch das Berufungsgericht zu der Ansicht, dass die Aussendung beim verständigen Verbraucher, der sie mit einiger Aufmerksam liest, durchaus den Eindruck erwecke, er habe 100.000 € gewonnen.
Ausführlich setzte sich das OLG Wien auch mit der Frage auseinander, ob eine Verbindung der Gewinnzusage und dem Abschluss eines Vertrages bestehen müsse, um § 5j KSchG anwenden zu können (vgl Klauser in ecolex 2002, 574). Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ließe sich jedoch eine derartige Beschränkung ableiten, sondern es kommt alleine auf die Unlauterkeit der Methode an. Denn neben Gewinnzusagen, welche tatsächlich auf den Abschluss eines Kaufvertrages zielen sind weitere unlautere Methoden denkbar und werden auch praktiziert: Man denke etwa an Gewinnzusagen, die zum Anruf an eine teure Mehrwertnummer auffordern.
Das OLG Wien bekräftigt daher in seiner Entscheidung, dass für die Anwendbarkeit von § 5j KSchG nicht entscheidend ist, dass die Gewinnzusage mit der Werbung für den Abschluss eines Vertrages über die Lieferung beweglicher Sachen verknüpft ist.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Wien 18.3.03, 5 R 18/03h
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Schaumüller, RA in Wien