Die Konsumentin bekam eine Zusendung von "Friedrich Müller", worin ihr "der Vorstand Friedrich Müller an Eides statt in Anwesenheit des zur Wahrheit verpflichteten Notars und seines Sekretärs" versicherte, dass es sein "innigstes Anliegen" wäre, dass die Konsumentin anlässlich seines Geburtstages am 10.7. "zusätzlich parat gestellte 12.500 Euro" gewänne.
Das OLG Wien bestätigte nun die Entscheidung des HG Wien ( VRInfo 12/2002 ), wonach die Zusendung den Kriterien des § 5j KSchG entspreche und der vermeintliche Gewinn von € 12.500 daher tatsächlich an die Verbraucherin zu leisten wäre. Die Informationen über das Gewinnspiel waren ohne sachlichen Grund - offenbar bewusst - unübersichtlich an verschiedenen Stellen der Zusendung (Briefkuvert, eidesstattliche Vorstandserklärung, Innenseite des Kuverts, Kontoauszug) angebracht. Durch die verwirrende Darstellung wollte EVD offensichtlich die Verbraucher dazu bringen, dass diese in möglichst großer Zahl bei der sehr teuren Mehrwertnummer anrufen.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
OLG Wien 29.4.2003, 1 R 62/03z
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Klagevertreter: Dr. Klauser, RA in Wien