Die Zusendung von EVD zielte in erster Linie darauf ab, sogenannte "Lebenselixier Oliven-Öl-Kapseln" per Versandhandel zu vertreiben und enthielt neben dem Bestellschein für die Kapseln die irreführende Gewinnzusage. Wieder einmal waren die Teilnahme-Bedingungen versteckt auf der Innenseite des Kuverts angebracht.
Das OLG Wien bestätigt das Urteil des HG Wien, welches den Gewinn bereits in erster Instanz zugesprochen hatte. In Anlehnung an die bisherige Judikatur des OGH hält das OLG Wien fest, dass bei der Auslegung von Gewinnzusendungen der Maßstab eines verständigen Verbrauchers anzulegen ist. Der Unternehmer hat auch im Rahmen von Gewinnzusagen die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten zu lassen. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an, weshalb es nicht zielführend ist, einzelne Formulierungen unter grammatikalischen bzw. logischen Gesichtspunkten zu analysieren. Es kommt also nicht darauf an, ob der Verbraucher bei aufwändiger Analyse einen anderen Sinn ermitteln könnte. Im gegenständlichen Fall war die Gewinnzusendung zweideutig. Wäre es EVD nicht primär darum gegangen, möglichst viele Kunden zu einer Einsendung samt Bestellung anzuregen, sondern vielmehr um eine seriöse und klare Information gegangen, so wäre dies durch einen knappen Hinweis leicht möglich gewesen.
Zu den Teilnahmebedingungen hält das OLG Wien fest, dass zwar ein Hinweis darauf auf dem Kuvert enthalten ist, dieser sei aber neben anderen Informationen sehr unauffällig. Auch der in sehr kleiner Schrift enthaltene Hinweis auf die Teilnahmebedingungen auf dem Gewinn-Anforderungskupon reicht nach Ansicht des OLG Wien nicht aus, dass sich der Durchschnittsverbraucher mit den Teilnahmebedingungen auseinandersetzt. Im übrigen wäre nach dem OLG Wien auch bei Durchsicht der Teilnahmebedingungen nicht klar, ob der Verbraucher nicht doch gewonnen hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 30.7.03, 5 R 140/03z
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KV: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien