Die Zusendung von EVD zielte in erster Linie darauf ab, sogenannte "Lebenselixier Oliven-Öl-Kapseln" per Versandhandel zu vertreiben und enthielt neben dem Bestellschein für die Kapseln die irreführende Gewinnzusage. Wieder einmal waren die Teilnahme-Bedingungen versteckt auf der Innenseite des Kuverts angebracht.
Das HG Wien stellte diesbezüglich fest, dass selbst ein verständiger Verbraucher auf das Lesen von auf der Innenseite des Kuverts abgedruckten Bedingungen verzichten würde, welche ebenso als versteckt (vgl § 864a ABGB) zu werten wären. Der Gesamteindruck der Zuschrift sei jedenfalls dazu geeignet, bei einem durchschnittlich vernünftigen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, er habe die 20.000 € gewonnen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 29.4.03, 35 Cg 136/02t
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Klagevertreter: Dr. Klauser, RA in Wien