Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Hutchison Drei Austria GmbH:
Die beklagten Mobiltelefoniegesellschaft hatte Verträge mit dem Versprechen eines gleichbleibenden Grundentgelts auf Vertragsdauer beworben, zB durch die Tarifbezeichnung und -beschreibung "4 IMMER 4 Cent in alle Netze 4 Euro Grundgebühr" oder "4 IMMER: Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze für immer nur 4 Euro Grundgebühr". Die Gerichte untersagten dem Mobilfunkunternehmen bei derartigen Vertragsverhältnissen Entgelterhöhungen welcher Art immer anzukündigen oder vorzunehmen.
Die Beklagte berief sich bei Änderungen auf § 25 Abs 3 TKG. Weiters rechtfertigte sie die Änderungen damit, dass es keinen vertraglichen Verzicht auf das Änderungsrecht gemäß § 25 TKG gab.
Die Gerichte sahen das anders:
In der beanstandeten Werbung lag ein Versprechen eines gleichbleibenden Grundentgelts auf Vertragsdauer, überwiegt doch bei den Aussagen "4 IMMER 4 Cent in alle Netze, 4 Euro Grundgebühr" und "4 IMMER: Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze, für immer nur 4 Euro Grundgebühr" auch einzeln und für sich genommen der zeitliche Aspekt dieser Aussagen, zumal "immer" im allgemeinen Sprachgebrauch überwiegend als zeitliches Kontinuum verstanden wird. Der Ausdruck "für immer" kann vom durchschnittlichen Erklärungsempfänger kaum anders als als Zusage eines gleichbleibenden Entgelts für die Vertragsdauer verstanden werden.
Die Werbung ist in die Vertragsauslegung einzubeziehen. Daher ist es jedenfalls vertretbar, wenn die Vorinstanzen dem gegenständlichen Tarifmodell die gleichzeitige Zusicherung unterstellen, dass sich die Entgelte in der zugesicherten Form nicht ändern würden. Es handelt sich dabei auch nicht um eine bloß marktschreierische Werbung; im Zweifel ist nämlich stets eine ernst gemeinte Behauptung anzunehmen. Es ist keine nachvollziehbare Begründung zu erkennen, warum die beanstandeten Werbeaussagen von niemandem wörtlich ernst genommen werden sollten.
§ 25 TKG sagt nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aus, sondern nur allgemein unter anderem die Vorgangsweise bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen regelt.
OGH 3.5.2017, 4 Ob 250/16t
Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien