In den Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2012) der beklagten Versicherung ist folgende Klausel: "Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung während des Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer schriftlich zu melden." (Art 3.4.)
Die klagende Versicherungsnehmerin hatte die Versicherung für ihre 90 m² Wohnung abgeschlossen. Sie übersiedelte in der Folge in eine Wohnung mit 116 m², setzte aber die Beklagte von ihrem Umzug nicht in Kenntnis.
Die Klägerin begehrte Deckung für die beim Brand zerstörte Einrichtung. Die Beklagte leistete nur anteiligen Ersatz und wandte Folgendes ein: Keine Deckung für die neue Wohnung; Verletzung der Anzeigepflicht; Gefahrenerhöhung.
Die Gerichte bestätigten den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach und verwarfen die Einwände der Beklagten:
Einwand des Wohnungswechsels
Art 3.4. ABH 2012 ist dahin zu verstehen, dass im Fall eines Wohnungswechsels des Versicherungsnehmers nicht nur während des Umzugs, sondern auch danach für die neue Wohnung Versicherungsschutz besteht, sofern der Vertrag nicht vor und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzugs gekündigt wird.
Einwand der Verletzung der Anzeigepflicht
Hat die Beklagte mit der Anzeigepflicht eine nach § 6 VersVG zu behandelnde Anzeigeobliegenheit anordnen wollen, dann tritt Leistungsfreiheit des Versicherers dann ein, wenn sie für den Fall einer Obliegenheitsverletzung a) im Versicherungsvertrag vereinbart oder b) ausdrücklich im Gesetz normiert worden ist. Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. An die Klarheit der Vereinbarung von Verletzungsfolgen sind nach bereits vorliegender Rechtsprechung strengste Anforderungen zu stellen. Im Zweifel ist die Verletzung der Anzeigeobliegenheit daher sanktionslos. Da in Art 3.4. ABH 2012 für den Fall des Unterlassens der Anzeige keine Sanktion vorgesehen ist, bleibt die Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin ohne Folgen.
Einwand der Gefahrenerhöhung
§ 23 Abs 2 VersVG verpflichtet den Versicherungsnehmer, dem Versicherer jede Erhöhung der Gefahr anzuzeigen. Damit der Versicherer aus einer Verletzung dieser Obliegenheit seine Leistungsfreiheit ableiten kann, muss dieser zumindest den Sachverhalt vorbringen, der diesen Tatbestand erfüllt. Im Fall des § 23 Abs 2 iVm § 25 VersVG bedeutet dies, dass der Versicherer die Gefahrenerhöhung behaupten und beweisen muss. Die Beklagte hat sich darauf, dass der Umzug eine Gefahrenerhöhung (hier: Erhöhung der Gefahr eines Wohnungsbrandes) begründet habe, in ihrer Berufung nicht erkennbar gestützt.
Der Einwand der Unterversicherung wurde dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs zugeordnet und daher nicht inhaltlich geprüft.
OGH 5.7.2017, 7 Ob 1/17y