Die Verlagsgruppe News GmbH versandte im Jänner 2013 an 20.000 bis 30.000 Abonnenten ein Schreiben, in dem eine potentielle Gewinnchance mitgeteilt wurde:
Mit einem kostenlosen Anruf können Sie jetzt doppelt gewinnen:
1. Super-Chance auf eine 25-Jahres-Pension von EUR 3.000,-- monatlich
2. Chance auf EUR 10.000,-- Sofortgewinn"
Die ausgewählten Abonnenten mussten telefonisch "kostenlos und ohne weitere Verpflichtungen" erfragen, ob sie mit der zugewiesenen Losnummer einen Gewinn erzielt hatten oder nicht. Bei Nichtgewinn wurde Ihnen angeboten, gegen Bezahlung von EUR 60,-- an einer Lottospielgemeinschaft teilzunehmen.
Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums mit Verbandsklage gegen diese Vorgangsweise und drei Klauseln von News vor.
Das HG Wien weist darauf hin, dass eine derartige Vorgangsweise geeignet ist, Abonnenten zu täuschen und zu veranlassen, eine Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Abonnenten rufen demnach in der Hoffnung, etwas gewonnen zu haben, unter der Telefonnummer an. Mit dem "Keilen" für die Teilnahme an einer entgeltlichen Lottospielgemeinschaft müssen sie aber nicht rechnen. Vielmehr werden sie im Zug des Telefonates vollkommen unvorbereitet damit konfrontiert. Eine derartige Praktik ist irreführend und aggressiv im Sinn des UWG und somit unzulässig.
Das HG Wien sieht auch eine verpflichtende Zustimmungserklärung zur Datenverwendung als unzulässig an. Diese Zustimmung war für den Abschluss eines Abonnements im Internet verpflichtend vorgesehen, es war also nicht möglich, ein Abonnement abzuschließen, ohne gleichzeitig diese Zustimmung zu erteilen.
Unter dem anzuklickenden Feld mit dem Text: Ich akzeptiere die AGB war folgende Klausel enthalten: Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass meine oben angeführten Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (via SMS, E-Mail, Telefon, Post und dergleichen) von der Verlagsgruppe NEWS und deren Magazinen über ihre Produkte, Abo-Aktionen und ähnliche Vorteilsaktionen genutzt werden können, und nehme zur Kenntnis, dass diese Einverständniserklärung jederzeit von mir widerrufen werden kann.
Das HG Wien geht davon aus, dass eine derartige Konstruktion einer Zustimmung zur Verwendung von Daten unzulässig ist, da die Zustimmung nicht freiwillig erfolgt. Eine wirksame Zustimmung nach dem Datenschutzgesetz erfordert nämlich eine Wahlmöglichkeit, ob man seine Daten zur Verwendung frei gibt oder nicht. Diese Klausel ist außerdem intransparent, weil unklar bliebt, welche Magazine, Produkte und Aktionen betroffen sind.
Auch eine weitere Datenverwendungsklausel und eine Vetragsverlängerungsklausel für den Fall einer nicht ausgesprochenen Kündigung 2 Hefte vor Ablauf eines Abonnements wurden vom HG Wien als gesetzwidrig beurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 4.12.2014)
HG Wien, 21.11.2014, 39 Cg 31/13x
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Urteil: HG Wien: Keilen für Lottospielgemeinschaft ist aggressive Geschäftspraktik
Aussendungen zu einer potentiellen Gewinnchance sind als irreführende und aggressive Geschäftspraktik unzulässig, wenn bei der Abfrage des potentiellen Gewinnes die entgeltliche Teilnahme an einer Lottospielgemeinschaft angeboten wird. Eine verpflichtende Zustimmung zur Datenverwendung ist mangels Wahlmöglichkeit unzulässig.
Lesen Sie mehr:
Keilen für Lottospielgemeinschaft als unzulässige Geschäftspraktik - 5.12.2014
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3309