Zum Inhalt

Urteil: HG Wien: Keine Änderungsmitteilungen nach § 25 TKG in Werbeschreiben

Mitteilungen zu AGB Änderungen dürfen nach § 25 TKG nicht in Werbeschreiben versteckt werden, die Information zur Änderung muss offenkundig sein, um das Risiko des Übersehens zu vermeiden.

Die Tele 2 Telecommunication GmbH hatte Mitte 2011 an Kunden ein Schreiben verschickt, in dem vorrangig über Werbeangebote informiert wurde ("Tele2 schenkt Ihnen einen 100 Euro Reisegutschein"). Im selben Schreiben war in einem späteren Absatz auch eine Information über Änderungen der Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen enthalten, sowei auch der Hinweis auf die Einführung einer monatlichen Internet Service Pauschale und Anpassung der Gesprächsentgelte. Im Schreiben wurde auch auf das Kündigungsrecht nach § 25 TKG hingewiesen. 

Der VKI klagte im Auftrag des BMASK auf Unterlassung, da der wesentliche Hinweis auf die Änderungen und das bestehende Kündigungsrecht im Verhältnis zur blickfangarteigen Werbeinformation nach Ansicht des VKI deutlich in den Hintergrund trat. 

Das HG Wien verweist auf die Bestimmung des § 25 TKG, wonach Betreiber bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ihrer AGB darüber in schriftlicher Form zu informieren haben, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung. Diese Mitteilung muss nach einem Leitfaden der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR GmbH) offenkundig, leicht und klar über die Änderungen informieren, um das Risiko des Übersehens hintanzuhalten. 

Der Leitfaden der RTR verweist dazu insbesondere darauf, dass Konsumenten an der konkreten Stelle einer Mitteilung mit der Information rechnen können und nennt als Negativbeispiel die Mitteilung zwischen zwei Werbebotschaften. Auch wenn der Leitfaden eine Vorgehensweise nicht verbindlich festlegt und eine gerichtliche Entscheidung nicht präjudizieren kann, kann er jedenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden. 

Die im Leitfaden enthaltenen Vorgaben zum Inhalt und Erscheinungsbild der Mitteilung sind mittlerweile infolge der TKG Novelle 2011 in Verordnungsform gegossen worden, welche jedenfalls für die Zukunft einen über eine Orientierungshilfe hinausgehenden Maßstab darstellen.

Ausgehend von diesen Vorgaben des TKG werden Vebraucher durch die Gestaltung der Schreiben an der Kenntnisnahme des eigentlichen Inhaltes potentiell gehindert und können daher überhaupt nicht beurteilen, ob sie eine geschäftliche Entscheidung - nämlich die Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses - treffen sollen oder nicht. Dadurch verstößt der Betreiber gegen seine berufliche Sorgfalt im Sinn des § 1 Abs 4 Z 8 UWG. 

Tele2 hat es daher in Zukunft zu unterlassen bei derartigen Änderungsmitteilungen den Eindruck zu vermitteln, es handle sich um Werbeschreiben. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 29.8.2012)

HG Wien 25.7.2012, 10 Cg 121/11s
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang