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Urteil: HG Wien: T-Mobile Handyschutz mit gesetzwidrigen Klauseln

Das HG Wien beurteilt 5 Klauseln im T-Mobile Handyschutz als gesetzwidrig.

Betroffen sind Abzüge bei Nichtbeibringung von Zubehör, Leistungsfreiheit bei Schadenmeldungen nach Ablauf des Handyschutzes und der Ausschluss einer anteiligen Prämienabrechnung bei vorzeitiger Auflösung.

Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums mit Verbandsklage gegen fragliche Klauseln im T-Mobile Handyschutz (Stand 11/2011) vor. Geklagt wurde die Generali Versicherung, welche als Versicherer dieses Handy-Schutzes auftrat. Das HG Wien beurteilt alle 5 beanstandeten Klauseln als gesetzwidrig.

Bei Nichtbeibringung der originalen Zubehörteile des alten Gerätes werden diese zu marktüblichen Preisen verrechnet bzw. von der zur Verfügung stehenden Schadenersatzsumme abgezogen.

Mangels Definition der Begriffe "Zubehör" und "marktüblicher Preis" ist die Klausel intransparent. Außerdem ist die Regelung auch gröblich benachteiliegend, weil keine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Verrechnung von alten und allenfalls defekten Zubehörteilen ersichtlich ist. Das HG Wien hält außerdem fest, dass bereits der in den Handyschutzbedingungen an anderer Stelle geregelte Eigentumsübergang am schadhaften Gerät samt Zubehör im Fall der Ersatzleistung keine übliche Vertragsklausel darstellt. Dass aber bei Nichtbeibringung dieser Teile ein Abzug erfolgen soll, ist jedenfalls als überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB anzusehen.

Schadenseinreichungen nach Ablauf des Deckungszeitraumes werden nicht akzeptiert.

Durch die Klausel wird die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ende des Deckungszeitraumes ausgeschlossen. Dafür ist nach dem HG Wien keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Überdies verstößt diese Klausel gegen die Verjährungsregel des § 12 VersVG. Zudem ist auch diese Klausel überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB.

Bei Ersatz eines Gerätes oder einer Schadenersatz-Ablehnung durch die Versicherung nach einem Totalschaden Unwirtschaftliche Reparatur etc.) sowie nach einer Ablehnung zur Zahlung des Selbstbehaltes durch den Versicherungsnehmer gilt das zugehörige T-Mobile Schutzprodukt als erloschen und es erfolgt keine anteilige Prämienrückvergütung.

Die Klausel verstößt gegen die Vorgaben der pro-rata-temporis Abrechnung nach § 40 VersVG, wonach die Prämie bei vorzeitiger Abrechnung anteilig abgerechnet werden muss. Durch diese gesetzliche Vorgabe soll nämlich verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer eine Prämie bezahlen muss ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

Schäden sind durch den Versicherungsnehmer nach Kenntnis unverzüglich (1-2 Werktage), jedenfalls vor Ablauf des Schutzproduktes zu melden.

Die Klausel ist gröblich benachteiligend, weil sie unabhängig vom Vorliegen oder Ausmaß eines Verschuldens zur Leistungsfreiheit führen soll und auch Schadenfälle ausschließt, deren Meldung erst nach Ablauf der Versicherung möglich ist. Dies widerspricht den Vorgaben des § 6 Abs 3 VersVG hinsichtlich der möglichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Die Klausel ist aber auch intransparent, weil sich der Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen kein zutreffendes Bild machen kann. Ein rechtsunkundiger Verbraucher könnte aus der Klausel ableiten, dass die Versicherung bei einem Verstoß gegen die Klausel eine Leistung ablehnen dürfe.

Bei Rückgabe des versicherten Gerätes (Storno des Kaufes) innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum des Erstkaufes des Gerätes ist auch ein Storno der Versicherung mit Prämienrückvergütung möglich. Auch danach ist ein Storno möglich, allerdings erfolgt keine Prämienrückvergütung.

Auch diese Klausel verstößt gegen die Vorgaben der pro-rata-temporis Abrechnung nach § 40 VersVG, weil sie im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages eine Präemienrückvergütung ausschließt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 24.10.2014, 39 Cg 78/13h
Voltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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