Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei, um die einseitige Entgelterhöhung bzw. Vertragsänderung und die der Vertragsänderung zugrundeliegende Klausel zu bekämpfen, und bekam vor dem HG Wien Recht.
Hutchison Drei erhöhte im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu EUR 3,00 und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale von EUR 20,00 ein.
Den Kern des gegenständlichen Verfahrens bildet - wie das HG Wien ausführt - die Frage, ob § 25 TKG dem Telekommunikationsanbieter ein von der konkreten vertraglichen Vereinbarung losgelöstes Recht zur unbeschränkten Änderung bestehender Verträge in dem dort geregelten Verfahren einräumt oder vielmehr das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung voraussetzt, die einer Inhalts- und Geltungskontrolle gemäß den Vorschriften des ABGB und KSchG unterliegt.
Gemäß § 25 Abs 2 TKG haben Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten "Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen [...] vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt." Gemäß § 25 Abs 3 TKG ist "[d]er wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen [...] dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. [...]."
Hutchison Drei verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern folgende Klausel, die das HG Wien nun für unzulässig erklärt hat:
"7.3 Wie erfolgt die Änderung von AGB und Entgeltbestimmungen?
Von Drei beabsichtigte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen werden durch Veröffentlichung in geeigneter Form (zB: im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Internet unter www.drei.at) kundgemacht. Für Änderungen, die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen, gilt dabei eine Kundmachungsfrist von zwei Monaten. Der wesentliche Inhalt sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser den Kunden nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde gemäß § 25 Abs. 3 TKG auch darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kostenlos zu kündigen. Auf Ersuchen des Kunden wird der Volltext der Änderungen übermittelt."
Das HG Wien beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend und daher nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB sowie als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, da die Klausel keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Inhalts der Vertragsänderungen trifft, sondern Vertragsänderungen nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulässt. Die Klausel kann bei konsumentenfeindlichster Auslegung zudem so verstanden werden, dass auf deren Grundlage auch eine einseitige Änderung der Entgeltbedingungen - ohne weitere inhaltliche Beschränkung der Entgeltänderung - vorgenommen werden kann. Damit verstößt sie gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, der auch auf Änderungen der Entgeltbestimmungen nach dem Modus des § 25 Abs 2 und Abs 3 TKG anwendbar ist.
Der bestehenden Rechtsprechung können - wie das HG Wien in seinem Urteil näher ausführt - Hinweise darauf entnommen werden, dass auch einseitige Vertragsänderungen, die gemäß § 25 Abs 2 und Abs 3 TKG vorgenommen wurden, einer Inhaltskontrolle unterliegen und damit den Anforderungen des KSchG entsprechen müssen (vgl OGH 4 Ob 227/06w; 4 Ob 115/13k; 2 Ob 20/15b). Dieses Ergebnis legt auch § 25 Abs 2 letzter Satz TKG nahe, wonach die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) unberührt bleiben. Durch § 25 Abs 2 letzter Satz TKG wird deutlich, dass zwischen Modus des Zustandekommens und inhaltlicher Kontrolle zu trennen ist. Die Vorgangsweise zur Änderung richtet sich nach § 25 TKG, erfordert also Anzeige und Kundmachung sowie Mitteilung an den Teilnehmer. Die "im Übrigen" unberührt bleibenden Bestimmungen des KSchG und ABGB sind laut HG Wien jene, die den Inhalt der Änderung betreffen, insb §§ 864a, 879 ABGB und §§ 6, 9 KSchG.
§ 25 TKG hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art 20 Abs 2 Universaldienstrichtlinie idF
2009/136/EG. Art 20 Abs 2 Universaldienstrichtlinie idF 2009/136/EG - und damit auch § 25 Abs 3 TKG - ist eine Verbraucherschutzbestimmung. Nach dem HG Wien widerspräche es dem Zweck von Art 20 Abs 2 Universaldienstrichtlinie idF 2009/136/EG und § 25 Abs 3 TKG, wenn § 25 Abs 2 und Abs 3 TKG so ausgelegt würden, dass sie jedwede einseitige Vertragsänderung ohne inhaltliche Kontrolle gestatten, solange die darin festgelegten Modalitäten eingehalten werden.
§ 25 Abs 2 und Abs 3 TKG ersetzen daher - wie das HG Wien ausführt - insbesondere nicht Konsumentenschutzbestimmungen des KSchG und ABGB, sondern ergänzen diese um Bestimmungen betreffend die Vorgehensweise bei der Vornahme von Änderungen der AGB und der Entgeltbestimmungen.
Das HG Wien untersagte Hutchison Drei, wenn das Urteil rechtskräftig wird, mit sofortiger Wirkung, sich auf die für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, und räumte lediglich für die Änderung der AGB ("Verwendung der unzulässigen Klausel") eine Frist von vier Monaten ein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand: 19.4.2017)
HG Wien 5.4.2017, 18 Cg 71/16d
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung (10.8.2018):
Der OGH hat mit der E vom 17.7.2018, 4 Ob 113/18y die Klage des VKI abgewiesen. Telekommunikationsanbieter haben - so die Entscheidung - ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht.