Ausgangsfall war eine irreführende Gewinnmitteilung einer in den Niederlanden ansässigen Versandhandelsgesellschaft an eine in der BRD wohnhafte Verbraucherin. Nachdem der Gewinn nicht ausbezahlt wurde, erhob die Verbraucherin Klage beim Landgericht Mönchengladbach. Das Versandhandelsunternehmen bestritt jedoch dessen Zuständigkeit.
Der BGH stellte daraufhin in seinem Urteil klar, dass es zur Begründung der internationalen Zuständigkeit bei Gewinnzusagen zwei Möglichkeiten gäbe:
1) Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art 13 Abs 1 EuGVÜ): Bei der vorliegenden Gewinnzusage oder einer vergleichbaren Mitteilung handle es sich zwar nicht um einen Vertrag, jedoch aber um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest um eine geschäftsähnliche Handlung. Die vertragliche Natur könne nicht daraus abgeleitet werden, dass eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden hätte. Allerdings zielte die Benachrichtigung auf eine Vertragsanbahnung, da die Klägerin darin aufgefordert wurde, die "Schnäppchen" des Versandhandelsunternehmen zu nutzen.
2) Keine Klage aus einem Verbrauchervertrag: Doch selbst wenn gem Art 13 ff EuGVÜ ein - im Anlassfall nicht erfolgter - Vertragsabschluss maßgeblich wäre, käme es auf Grund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung (Art 5 Nr. 3 EuGVÜ) zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der (autonome) Begriff der "unerlaubten Handlung" bezieht sich auf Klagen, mit welchen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen. Die Haftung wäre diesfalls als eine deliktische oder deliktsähnliche Haftung aufzufassen. § 661a BGB würde jedenfalls eine solche Haftung begründen. Dies gehe auch mit der allgemeinen Ansicht, dass Wettbewerbssachen unter Art 5 Nr. 3 EGVÜ einzuordnen sind, konform und träfe im Übrigen auch zu, wenn es sich beim Anspruch aus Gewinnzusage um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte.
Auf Grund der eindeutigen Rechtslage hielt der BGH eine Vorlage an den EuGH für entbehrlich, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig sei, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bestehe. Ebenso ist er davon überzeugt, dass der gleiche Schluss auch für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen Gerichtshof unvermeidlich ist.
BGH 28.11.2002, III ZR 102/02