Eine Bank gab im Jahr 2000 einem Geschäftsmann, der spielsüchtig war, nur unter der Bedingung weiteren Kredit über 1,6 Mio ATS, dass seine Mutter zum einen ihre Eigentumswohnung (für einen Kreditteilbetrag von 800.000 ATS) verpfändet und dazu noch die persönliche Garantie für weitere 400.000 ATS übernimmt. Die Mutter wiederum ging davon aus, dass mit dem Kredit über 1,6 Mio ATS alle Verbindlichkeiten des Sohnes umgeschuldet würden und dass er von seiner Spielsucht geheilt sei, sodass eine Rückzahlung des Kredites aus den Gewinnen des Unternehmens möglich sei. Der Bank war die Spielsucht des Geschäftsmannes bekannt und sie begnügte sich mit dessen Hinweis, es sei davon geheilt. Die Bank fragte nicht weiter nach und klärte die Mutter auch nicht weiter über Risken auf.
Als der Geschäftsmann - wegen weiterer Spielsucht - den Kredit nicht zurückzahlen konnte, stellte die Bank den Kredit fällig und klagte schließlich die Mutter auf Zahlung von rund 120.000 Euro. Diese wandte ein, von der Bank nicht korrekt über die weiter bestehende Spielsucht des Sohnes aufgeklärt worden zu sein; auch habe man ihr verschwiegen, dass mit dem Kredit nicht alle Verbindlichkeiten abgedeckt wurden.
Gemäß § 25c KSchG hat ein Gläubiger einen Interzendenten (= Mitschuldner, Bürge, Garant) auf die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt es diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er trotz der Information die Verpflichtung übernommen hätte.
Das Erstgericht sah es eine Verletzung der Informationspflicht darin begründet, dass die Bank die Mutter nicht darauf hingewiesen hatte, dass mit dem Kredit nicht alle Forderungen abgedeckt sein würden; hätte die Mutter das gewusst, dann hätte sie keine Haftung übernommen.
Das Berufungsgericht sah die Verletzung der Informationspflicht der Bank dagegen in dem Umstand, dass es die Bank dabei bewenden ließ, dass der Geschäftsmann versicherte, von seiner Spielsucht geheilt zu sein und keine weiteren Informationen einholte und damit auch keine weitere Warnung der Mutter vornahm. Das Gericht geht davon aus, dass seit 1980 das "pathologische Glücksspiel" als eigenes Störungsbild bestehe, dass der Spielsüchtige ein unwiderstehliches Verlangen nach dem Spiel habe, Einfallsreichtum entwickle um neue Geldquellen zu erschließen und ein Lügengeflecht aufbaue, um hohe Verluste zu vertuschen ( www.vidi.at/de/wissen/verhaltenssuechte/glücksspielsucht). Diese Symptome mussten der klagenden Bank bekannt sein, weshalb sie jedenfalls weitere Nachforschungen hätte anstellen müssen und nicht einfach das Risiko auf die mithaftende Mutter verlagern durfte.
Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage der Bank bezogen auf die persönliche Haftung - wegen Verletzung der Aufklärungspflichten der Bank nach § 25c KSchG - ab, sprachen aber die Haftung mit dem Realpfand (Wohnung) zu, weil § 25c KSchG nicht auf Pfandrechtsbestellungen anwendbar sei.
Der OGH wies die ao Revision der Beklagten zurück und hielt an seiner - in der Lehre höchst umstrittenen - Judikatur fest.
Dieser exemplarische Fall zeigt jedenfalls, dass es notwendig ist, dass der Gesetzgeber die Aufklärungspflichten der Bank auch auf Pfandbestellungen ausdehnt, da es nicht erklärlich ist, weshalb das von der Bank geschaffene Informationsdefizit nur bei der persönlichen Haftung sanktioniert wird und bei der Pfandhaftung nicht.
OGH 28.2.2008, 8 Ob 140/07g