Ein Ehepaar nahm 2001 bei der beklagten Bank einen Kredit auf zum Kauf einer Eigentumswohnung. Die vorzeitige Rückzahlung des Kredites stellte kein Thema dar, weil eine solche aufgrund der finanziellen Situation der Kläger überhaupt nicht in Betracht kam. Weder im Zuge der Vorgespräche noch bei der Vertragsunterfertigung selbst wurden die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen im Fall der vorzeitigen Rückzahlung Kosten in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung entstehen. Die Kläger hätten den Kredit bei der beklagten Partei auch dann aufgenommen, wenn sie in ausführlichster Art und Weise über die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden wären.
Für die ersten zehn Jahre wurde ein jährlicher Fixzinssatz von 6,25% vereinbart. Die Allgemeinen Privatkreditbedingungen enthielten unter der Überschrift "Gilt nur für Fixzinsvereinbarungen" folgende Regelung: "Bei einer vorzeitigen Rückzahlung innerhalb der Fixzinsperiode werden dem Kreditnehmer die Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % des vorzeitig rückgezahlten Betrages verrechnet."
Im Sommer 2003 wollten die Kläger wegen der hohen Zinsen bei der Beklagten eine Umschuldung mit einer anderen Bank vornehmen. Die umschuldende Bank ersuchte in der Folge die beklagte Partei mehrfach um Bekanntgabe und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die beklagte Partei errechnete eine Vorfälligkeitsgebühr iHv rund EUR 20.000,--.
Dieser Betrag erschien den Klägern zu hoch. Der Kredit wurde von den Klägern am 30.07.2004 vorzeitig zurückgezahlt. Die von der beklagten Partei zum Ausstiegszeitpunkt 30.06.2004 in einer Höhe von EUR 20.587,64 berechnete Vorfälligkeitsentschädigung zahlten die Kläger lediglich deshalb, weil die beklagte Partei sonst einer Lastenfreistellung im Grundbuch nicht zugestimmt hätte, die aber Voraussetzung für die Umschuldung war.
Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wurde aus der Differenz zwischen dem Wiederveranlagungssatz und dem ursprünglichen Zinssatz für die Geldbeschaffung berechnet, wobei die Wiederveranlagung des vorzeitig zurückbezahlten Kapitals im Ausstiegszeitpunkt mit 4,175 % möglich war. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe betrug der Zinssatz für die Beschaffung des Kapitals 5,488 % p.a.; dieser Zinssatz fand in dem mit den Klägern vereinbarten Zinssatz von 6,25 % seinen Niederschlag. Die Differenz von 1,313 % ergibt für die restliche Dauer der Fixzinsperiode, nämlich einen Zeitraum von noch sieben Jahren und zehn Monaten, insgesamt EUR 20.587,64.
Die Kläger begehrten insgesamt EUR 16.665,18 von der Beklagten, zum einen weil sie anlässlich des Kreditvertragsabschlusses über die Konsequenzen einer vorzeitigen Rückzahlung nicht aufgeklärt worden seien und zum anderen, weil die Bestimmung über die Vorfälligkeitsgebühr gegen das Transparenzgebot des § 6 KSchG verstoße und daher unwirksam sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge. Zur Intransparenz der Klausel führte das Berufungsgericht ua aus, dass für die Kläger in keiner Weise klar sein hatte können, wie die Entschädigung zu berechnen wäre, was nicht zuletzt dadurch deutlich erkennbar werde, dass auch die schließlich umschuldende Bank die Höhe dieser Entschädigung mangels nachvollziehbarer Berechnungsformel durch Nachfrage bei der beklagten Partei ermitteln habe müssen.
Der OGH gab den Klägern Recht: Die Bestimmung über die Vorfälligkeitsgebühr verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Die Formel "Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht. Damit bleibt wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs "Geldmarktsatz" und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückbezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der
Entschädigung relativ einfach errechenbar ist.
Bei nicht außergewöhnlichen Bankgeschäften, wie es auch die Finanzierung des Ankaufs einer Eigentumswohnung darstellt, sind an die Verständlichkeit jedenfalls höhere Anforderungen zu stellen als etwa bei diffizilen Anlageberatungen. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt.
Der übrige Vertrag bleibt aufrecht, soweit dies sinnvoll möglich ist. Dass die beklagte Partei jedenfalls Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung im Mindestmaß von 2 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages hat ist nicht weiter strittig. Abgeleitet aus der Unwirksamkeitssanktion darf es konsequenterweise auch keine Rolle spielen, ob der Verbraucher den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, wäre schon von vornherein der Schleier von der intransparenten Klausel genommen worden. Maßgeblich kann nur sein, ob eine transparente Klausel verwendet wurde oder nicht.
Ähnliche Klauseln zur Vorfälligkeitsgebühr dürften sich auch in den Kreditverträgen anderer Konsumenten finden.
OGH 05.06.2007, 10 Ob 67/06k
Klagevertreter: Rechtsanwaltskanzlei Fresacher & Krenker, in Wolfsberg