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Urteil: Irreführende Gewinnzusage eines deutschen Gewinnspielveranstalters

Gestützt auf Art. 15 EuGVVO I bejahte das Landesgericht Feldkirch die inländische Gerichtsbarkeit, wenn der Verbraucher einen versprochenen Gewinn anfordert, dessen Auszahlung ausdrücklich nicht vom Erfordernis einer Bestellung abhängig gemacht wird.

Ein Konsument erhielt Anfang November 2000 von der Schlank & Schick GmbH (Sitz in D-88131 Lindau) diverse Werbemittel zugesandt, unter anderem einen "Bargeld-Auszahlungs-Bescheid", der auf den Namen und die Adresse des Konsumenten ausgestellt war. In einem Begleitschreiben wurde dem Konsument mitgeteilt, dass für ihn ein Gesamtbetrag von ATS 294.000 (€ 21.365,81) bzw. ein Bargeldbetrag von ATS 4.100 (€ 297,96) monatlich bereit gestellt sei. Er brauche nur noch den bereits auf seinen Namen ausgestellten Auszahlungsbescheid zur Kontrolle zurückschicken. Der Auszahlungsbescheid enthielt auch die Möglichkeit, den Zahlungswunsch - Gesamtzahlung oder monatliche Zahlungsweise - anzukreuzen. In den Teilnahmebedingungen stand in schlecht lesbarer Schrift, dass der Gesamtbetrag unter allen eingesandten Auszahlungs-Bescheiden verteilt werde. Die Höhe des Einzelbetrages ergebe sich aus der Häufigkeit der eingegangenen Auszahlungs-Bescheide, wobei Bargeldguthaben unter einem Wert von ATS 35,- aus Kostengründen nicht ausgeschüttet würden.

Für die Rücksendung an Schlank & Schick war ein Antwort-Umschlag beigefügt. Darin wurde der Kunde aufgefordert, die Rubriken für eine beiliegende Bestellung und den Auszahlungsbescheid anzukreuzen. Der Umschlag enthielt den Hinweis, dass die Geldanforderung ohne Bestellung in diesem Umschlag leider ungültig sei und Nichtbesteller einen neutralen Umschlag zu benutzen hätten.

Der Konsument bestellte Waren aus dem Katalog der Beklagten und retournierte den unterfertigten Auszahlungsbescheid an die Beklagte. Gewonnen hatte er allerdings nichts, weshalb er die Gegenseite wegen Irreführung im Sinn des § 5j KSchG beim Landesgericht Feldkirch auf Zahlung klagte. Die Gegenseite wandte - da Sitz in Deutschland - mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein.

Gestützt auf Art. 15 EuGVVO I bejahte das Landesgericht Feldkirch die inländische Gerichtsbarkeit, wenn der Verbraucher - wie im vorliegenden Fall - einen versprochenen Gewinn anfordert, dessen Auszahlung ausdrücklich nicht vom Erfordernis einer Bestellung abhängig gemacht wird. Die zugesagte Auszahlung von Bargeld diene ausschließlich dem Zweck, den Kunden zur Bestellung zu veranlassen und damit Kaufgeschäfte anzubahnen. Damit liege es nahe, das Verhalten der Beklagten bei ihren Werbemaßnahmen am Maßstab vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten zu messen. Der Begriff der Verbrauchersache nach Art 15 EuGVVO sei dahingehend auszulegen, dass Ansprüche aus der vorvertraglichen Beziehung im Rahmen der Geschäftsanbahnung (wie z.B. die auf den Schutz des Konsumenten abzielende Bestimmung des § 5j KSchG) als Ansprüche aus einem Vertrag zu verstehen sind. Damit sei eine Verbrauchersache nach Art 15 EuGVVO gegeben und die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte begründet.

LG Feldkirch 24.10.2003, 9 Cg 218/02x
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Klagevertreter: Dr. Sepp Manhart & Dr. Meinrad Einsle, RA in Bregenz

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