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Urteil: Irrtumsanfechtung bei "Anfang 20, kanckige Figur"

Vertrauensverhältnis zwischen Partnerinstitut und Verbaucher erschüttert. Klage der Partnervermittlung abgwiesen.

Die AK Salzburg teilt uns folgenden Erfolg ein einem Musterprozess gegen einen Partnervermittler mit:

Der 22-jährige Verbraucher nahm aufgrund eines Inserats in der Zeitung, worin eine "Melanie" mit "Anfang 20, knackiger Figur und lustigen frechen Sommersprossen" einen Partner suchte, mit der klagenden Partnervermittlung Kontakt auf. Er wurde überredet, einen Partnervermittlungsvertrag für die Dauer von maximal 2 Jahren zum Gesamtpreis von S 28.536,--, zahlbar in Raten, abzuschließen. In der Folge zahlte der Kunde nur eine Rate und wurde auf den Restbetrag geklagt. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen.

Der beklagte Verbraucher hatte den Vertrag nur abgeschlossen, weil er davon ausging, die im Inserat beworbene "Melanie" kennenlernen zu können. Im Verfahren stellte sich aber heraus, dass diese besagte "Melanie" angegeben hatte, dass die zu vermittelnde Person ca. 25 bis 30 Jahre alt sein sollte. Die genannte "Melanie" hat der Beklagte nie kennen gelernt. In der Folge wurde dem Beklagten aber ein Partnervorschlag einer 28-jährigen gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte im Partnervermittlungsvertrag das Alter der gewünschten Partnerin mit lediglich "ca. ab 19" angegeben hatte, musste dem klagenden Partnerinstitut klar sein, dass auch diese Frau kein tauglicher Partnervorschlage für den Beklagten war.

Die Gerichte gingen nun davon aus, dass Partnervermittlungsverträge durchaus überwiegend Elemente eines Werkvertrages enthalten. Ein solcher Vertrag könne wegen Arglist oder Irrtum angefochten werden. Der Partnervermittler sei gerade im Zusammenhang mit Inseraten verpflichtet, den Kunden auf etwaige Hindernisse hinzuweisen, die einer Vermittlung der im Inserat beschriebenen Person entgegenstehen. Unterlässt er eine solche Aufklärung, dann könne der Vertrag erfolgreich wegen Irrtums angefochten werden. Schließlich sei ein vielversprechendes Inserat sehr oft ausschlaggebend dafür, dass ein nicht mit unerheblichen Kosten verbundenen Partnervermittlungsvertrag unterschrieben werde, nur um die im Inserat genannte Person kennenzulernen. Selbst wenn die betreffende Person grundsätzlich vermittelbar sei, müsse der Partnervermittler auf Umstände hinweisen, die im konkreten Fall gegen die Vermittlung der aufgrund des Inserates kontaktsuchenden Person sprechen.

Die Gerichte gingen aber zudem davon aus, dass der beklagte Verbraucher auch zur Wandlung des Werkvertrages berechtigt war.

Sie halten fest, dass Partnervermittlungsverträge ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Vermittler voraussetzen. Für den Kunden sind vergebliche Kontaktaufnahmen nicht nur mit einem Aufwand an Zeit und Mühe verbunden sondern psychologisch betrachtet auch mit einem negativen Erlebnis. Dies gebiete besondere Sorgfalt auf Seiten des Vermittlers. Aus dieser Sicht war es verfehlt, dem Kunden eine Partnerin aus dem Inserat vorzuschlagen, deren Profil er nicht entsprach und umgekehrt ihm eine Partnerin anzubieten, die seinem Profil nicht entsprach.

Dadurch wurde das Vertrauensverhältnis des Kunden zum Vermittler derart erschüttert, dass sich auch eine Berechtigung zur Wandlung des Vertrages nach § 1167 ABGB ergibt.

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